11 jedermann ohne weiteres zugänglichen Privatbereich der dargestellten Person dar. Zudem wurden sie jeweils nach sieben Tagen gelöscht. Die Kamera schaltete sich mit einem Bewegungssensor ein und war nur ausserhalb der Bürozeiten aktiviert. Insofern stellte sich bei jedem Auslösen die Frage, ob die eindringende Person nicht das Persönlichkeits-, Haus- oder Eigentumsrecht der C.________ AG verletzt, hatten die Mitarbeiter (oder andere Personen) ausserhalb der Arbeitszeiten doch keinen Grund, sich im Büro und erst recht nicht beim Geldversteck aufzuhalten.