328 und Art. 328b OR; Art. 12 f. DSG), was aber durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt sein könne. Die dabei vorzunehmende Interessenabwägung laufe auf eine analoge Prüfung hinaus wie diejenige, ob eine Überwachung nach Art. 26 Abs. 2 ArGV 3 zulässig ist (E. 6.6). Im konkreten Fall erachtete das Bundesgericht die nur während einer begrenzten Zeit und auf konkreten Verdacht hin erfolgte Videoüberwachung als verhältnismässig bzw. gerechtfertigt (E. 6.7).