26 Abs. 1 ArGV 3 das Verhalten der Arbeitnehmer als solches überwacht, sondern sei 10 die Kasse zum Schutz von Diebstählen und Veruntreuungen überwacht worden. Darin liege ein «anderer Grund» im Sinne von Art. 26 Abs. 2 ArGV 3, denn «[w]enn auch die Gewährleistung der Sicherheit, der Arbeitsorganisation oder der Qualität der Arbeit einen solchen Grund darstellen […], dann gilt das erst recht und umso mehr für das Anliegen, unbefugte Entnahmen aus der Kasse zu vermeiden oder zumindest aufdecken zu können […].»