Überwachungs- und Kontrollsysteme, die das Verhalten am Arbeitsplatz überwachen sollen, dürften nur dann nicht eingesetzt werden, soweit sie geeignet sind, die Gesundheit oder das Wohlbefinden der Arbeitnehmer zu beeinträchtigen (E. 3.6.1). Das sei bei einer Videoüberwachung im Kassenraum nicht der Fall, da nicht das Verhalten der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz über längere Zeit überwacht, sondern im Wesentlichen die Kasse erfasst wird, an welcher sich die Arbeitnehmer nur sporadisch und kurzzeitig aufhalten (E. 3.6.3). Unter den gegebenen Umständen verneinte das Bundesgericht auch das Vorliegen einer widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 28 ZGB, Art. 328 /