utilisation […]» (E. 4.4). Wie das Bundesgericht weiter betonte, komme es dabei weniger auf die Art der Überwachung oder deren Wirkung an, als vielmehr auf die Gründe, die zur Einrichtung geführt haben, oder die Ziele, die damit verfolgt werden. Legitime «andere Gründe» könnten insbesondere im Schutz von Personen und Sachen bestehen. Solange Überwachungssysteme in Bezug auf den beabsichtigten Zweck verhältnismässig sind, dürften sie grundsätzlich an strategischen oder sensiblen Standorten des Unternehmens, beispielsweise bei Kassen, stehen (E. 4.1 f.).