Demnach sind von Privaten rechtswidrig erlangte Beweismittel nur verwertbar, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden hätten erhoben werden können und überdies eine Interessenabwägung für ihre Verwertung spricht (BGE 147 IV 9 E. 1.3.1). Zuletzt betonte das Bundesgericht zudem, dass bei der Interessenabwägung derselbe Massstab anzuwenden ist wie bei staatlich erhobenen Beweisen. Es sind mithin Beweise, die von Privaten rechtswidrig erlangt worden sind, nur zuzulassen, wenn dies zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich ist (BGE 147 IV 16 E. 6; BGE 147 IV 9 E. 1.4.2).