Wurden sie rechtmässig erlangt, sind sie aber grundsätzlich ohne Einschränkung verwertbar (Urteil des Bundesgerichts 6B_741/2019 vom 21. August 2019 E. 5.2). Wurde ein Beweis von einem Privaten unter Verletzung der im Datenschutzgesetz (DSG; SR 235.1) statuierten Grundsätze erlangt, ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob Rechtfertigungsgründe im Sinne von Art. 13 DSG vorliegen. Wird die Rechtswidrigkeit der Persönlichkeitsverletzung durch einen Rechtfertigungsgrund aufgehoben, ist der Beweis uneingeschränkt verwertbar.