8 6.2 Rechtliches Art. 141 StPO regelt die Verwertbarkeit von Beweisen, die durch Strafbehörden erhoben wurden. Zur Verwertbarkeit von privat gesammelten Beweisen enthält die Strafprozessordnung keine Bestimmung. Wurden sie rechtmässig erlangt, sind sie aber grundsätzlich ohne Einschränkung verwertbar (Urteil des Bundesgerichts 6B_741/2019 vom 21. August 2019 E. 5.2).