SR 312.0]). Mangels Anschluss- oder eigenständiger Berufung der Generalstaatsanwaltschaft oder der Straf- und Zivilklägerin darf das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden (sogenanntes Verschlechterungsverbot, Art. 391 Abs. 2 StPO). 6. Verwertbarkeit der Videoaufnahmen 6.1 Vorbringen Rechtsanwalt B.________ stellte mehrfach den Antrag, die Aufzeichnungen der Überwachungskamera, die entsprechenden Screenshots sowie die sich daraus ergebenden Fragen und Antworten seien als nicht verwertbar aus den Akten zu weisen (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung pag. 862 ff.).