5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte focht mit Berufungserklärung vom 10. Oktober 2019 das erstinstanzliche Urteildispositiv vollumfänglich an (vgl. pag. 794 ff.). Es sind somit sämtliche Punkte des erstinstanzlichen Urteildispositivs durch die Kammer neu zu beurteilen. Die Kammer verfügt über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).