1. Dem Kanton seien die Verfahrenskosten vollumfänglich zur Bezahlung aufzuerlegen. 2. das Honorar der amtlichen Verteidigung sei gemäss der eingereichten Kostennote gerichtlich festzusetzen. 3. Die adhäsionsweise geltend gemachten Zivilforderungen der Privatklägerschaft seien vollumfänglich abzuweisen. Rechtsanwalt D.________ stellte und begründete demgegenüber folgende Anträge (pag. 931 ff.): I. Im Strafpunkt: 1. A.________, geb. A.________ 1969, sei schuldig zu erklären