2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwalt B.________ namens und im Auftrag von A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) am 3. Juli 2019 die Berufung an (pag. 684). Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 19. September 2019 (pag. 690 ff.). Am 10. Oktober 2019 erklärte der Beschuldigte form- und fristgerecht die Berufung (pag. 793). Mit Eingabe vom 18. Oktober 2019 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 811). Die oberinstanzliche Berufungsverhandlung wurde zunächst auf den 25. September 2020 angesetzt (pag. 817 ff.), auf Antrag von Rechtsanwalt B.