Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 19 365 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 17. März 2021 Besetzung Obergerichtssuppleantin Schaer (Präsidentin i.V.), Oberrichterin Friederich Hörr, Oberrichter Schmid Gerichtsschreiber Engel Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und C.________ AG v.d. Rechtsanwalt D.________ Straf- und Zivilklägerin Gegenstand gewerbsmässiger Diebstahl Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau (Einzelgericht) vom 27. Juni 2019 (PEN 2018 234) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Am 27. Juni 2019 fällte das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (Einzelgericht) folgendes Urteil (pag. 675 ff.): I. A.________ wird schuldig erklärt: des Diebstahls, gewerbsmässig begangen in der Zeit vom 25.06.2017 [recte: 2016] bis 21.07.2017 zum Nachteil der C.________ AG im Gesamtdeliktsbetrag von CHF 21‘730.00 wie folgt: 1. in der Zeit vom 25.-28.06.2016 in F.________ (Deliktsbetrag: CHF 500.00); 2. in der Zeit vom 07.-08.07.2016 in F.________ (Deliktsbetrag: CHF 250.00); 3. in der Zeit vom 30.07.-02.08.2016 in F.________ (Deliktsbetrag: CHF 500.00); 4. in der Zeit vom 25.-26.08.2016 in F.________ (Deliktsbetrag: CHF 500.00); 5. in der Zeit vom 08.-09.09.2016 in F.________ (Deliktsbetrag: CHF 500.00); 6. in der Zeit vom 19.-20.09.2016 in F.________ (Deliktsbetrag: CHF 500.00); 7. in der Zeit vom 28.-29.09.2016 in F.________ (Deliktsbetrag: CHF 500.00); 8. in der Zeit vom 14.-15.10.2016 in F.________ (Deliktsbetrag: CHF 260.00); 9. in der Zeit vom 26.-27.10.2016 in F.________ (Deliktsbetrag: CHF 270.00); 10. in der Zeit vom 11.-12.11.2016 in F.________ (Deliktsbetrag: CHF 670.00); 11. in der Zeit vom 12.-15.11.2016 in F.________ (Deliktsbetrag: CHF 500.00); 12. in der Zeit vom 19.-22.11.2016 in F.________ (Deliktsbetrag: CHF 500.00); 13. in der Zeit vom 07.-08.12.2016 in F.________ (Deliktsbetrag: CHF 500.00); 14. in der Zeit vom 14.-15.12.2016 in F.________ (Deliktsbetrag: CHF 500.00); 15. in der Zeit vom 21.-22.12.2016 in F.________ (Deliktsbetrag: CHF 500.00); 16. in der Zeit vom 24.-27.12.2016 in F.________ (Deliktsbetrag: CHF 500.00); 17. in der Zeit vom 12.-13.01.2017 in F.________ (Deliktsbetrag: CHF 500.00); 18. in der Zeit vom 24.-25.01.2017 in F.________ (Deliktsbetrag: CHF 500.00); 19. in der Zeit vom 08.-09.02.2017 in F.________ (Deliktsbetrag: CHF 500.00); 20. in der Zeit vom 11.-14.02.2017 in F.________ (Deliktsbetrag: CHF 500.00); 21. in der Zeit vom 02.-03.03.2017 in F.________ (Deliktsbetrag: CHF 10.00); 22. in der Zeit vom 03.-04.03.2017 in F.________ (Deliktsbetrag: CHF 500.00); 23. am 22.03.2017 in F.________ (Deliktsbetrag: CHF 500.00); 24. in der Zeit vom 24.-25.03.2017 in G.________ (Deliktsbetrag: CHF 3‘500.00); 2 25. in der Zeit vom 06.-07.04.2017 in F.________ (Deliktsbetrag: CHF 500.00); 26. in der Zeit vom 21.-22.04.2017 in G.________ (Deliktsbetrag: CHF 500.00); 27. am 21.07.2017 in F.________ (Deliktsbetrag: CHF 6‘770.00); und in Anwendung der Art. 34, 42 aStGB, 44, 47, 106, 139 Ziff. 2 StGB; Art. 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 70.00, ausmachend total CHF 10‘500.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 2‘100.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 30 Tage festgesetzt. 3. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 11‘300.00 und Aus- lagen von CHF 104.00, insgesamt bestimmt auf CHF 11‘404.00 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung). […] 4. A.________ hat der Straf- und Zivilklägerin C.________ AG eine Entschädigung von CHF 13‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) für ihre Aufwendungen im Strafpunkt zu bezahlen. II. [Amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt B.________] III. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 Abs. 1 OR sowie Art. 126 und 432 ff. StPO weiter verur- teilt: 1. Zur Bezahlung von CHF 21‘730.00 Schadenersatz an die Straf- und Zivilklägerin C.________ AG zuzüglich folgender Zinsen: 1.1 5 % auf CHF 500.00 seit dem 29.06.2016; 1.2 5 % auf CHF 250.00 seit dem 09.07.2016; 1.3 5 % auf CHF 500.00 seit dem 03.08.2016; 1.4 5 % auf CHF 500.00 seit dem 27.08.2016; 1.5 5 % auf CHF 500.00 seit dem 10.09.2016; 1.6 5 % auf CHF 500.00 seit dem 21.09.2016; 1.7 5 % auf CHF 500.00 seit dem 30.09.2016; 1.8 5 % auf CHF 260.00 seit dem 16.10.2016; 1.9 5 % auf CHF 270.00 seit dem 28.10.2016; 1.10 5 % auf CHF 670.00 seit dem 13.11.2016; 1.11 5 % auf CHF 500.00 seit dem 16.11.2016; 1.12 5 % auf CHF 500.00 seit dem 23.11.2016; 3 1.13 5 % auf CHF 500.00 seit dem 09.12.2016; 1.14 5 % auf CHF 500.00 seit dem 16.12.2016; 1.15 5 % auf CHF 500.00 seit dem 23.12.2016; 1.16 5 % auf CHF 500.00 seit dem 28.12.2016; 1.17 5 % auf CHF 500.00 seit dem 14.01.2017; 1.18 5 % auf CHF 500.00 seit dem 26.01.2017; 1.19 5 % auf CHF 500.00 seit dem 10.02.2017; 1.20 5 % auf CHF 500.00 seit dem 15.02.2017; 1.21 5 % auf CHF 10.00 seit dem 04.03.2017; 1.22 5 % auf CHF 500.00 seit dem 05.03.2017; 1.23 5 % auf CHF 500.00 seit dem 23.03.2017; 1.24 5 % auf CHF 3‘500.00 seit dem 26.03.2017; 1.25 5 % auf CHF 500.00 seit dem 08.04.2017; 1.26 5 % auf CHF 500.00 seit dem 23.04.2017; 1.27 5 % auf CHF 6‘770.00 seit dem 22.07.2017. 2. Zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 687.50 (inkl. MWST) an die Straf- und Zi- vilklägerin C.________ AG für ihre Aufwendungen im Zivilpunkt. 3. Die auf den Zivilpunkt entfallenden Verfahrenskosten von CHF 300.00 werden A.________ auferlegt. IV. [Eröffnungsformel] 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwalt B.________ namens und im Auftrag von A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) am 3. Juli 2019 die Berufung an (pag. 684). Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 19. September 2019 (pag. 690 ff.). Am 10. Oktober 2019 erklärte der Beschuldigte form- und fristgerecht die Berufung (pag. 793). Mit Eingabe vom 18. Oktober 2019 verzichtete die Gene- ralstaatsanwaltschaft auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 811). Die oberinstanzliche Berufungsverhandlung wurde zunächst auf den 25. Septem- ber 2020 angesetzt (pag. 817 ff.), auf Antrag von Rechtsanwalt B.________ (pag. 824) jedoch auf den 16. März 2021 verschoben (pag. 827 f.). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Hinblick auf die oberinstanzliche Berufungsverhandlung wurden von Amtes we- gen ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 19. Februar 2021, pag. 839) 4 und Leumundsbericht (datierend vom 8. September 2020, pag. 829 ff.) über den Beschuldigten eingeholt. Des Weiteren wurden E.________ (pag. 850 ff.) und der Beschuldigte (pag. 855 ff.) erneut zur Person und zur Sache einvernommen. Die Beweisanträge des Beschuldigten auf einen Augenschein am Firmenstandort der C.________ AG in F.________, eventualiter auf Einholung eines Planes der entsprechenden Liegenschaft an der O.________ [Strasse] in F.________, wurden abgewiesen (pag. 817 ff.), genauso wie der Antrag auf Edition des Polizeirapports bezüglich eines neuesten Einbruchs (pag. 845 f.). Das von ihm eingereichte Doku- ment über die technischen Daten der «[Überwachungskamera]» wurde zu den Ak- ten erkannt (pag. 798 ff.). Die von Rechtsanwalt D.________ anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsver- handlung eingereichten Kassaprotokolle wurden ebenfalls zu den Akten erkannt (pag. 872 ff.). Sein während des Parteivortrags geäusserter Antrag auf Beizug der Akten des Verfahrens BK 19 100 wurde als verspätet abgewiesen (pag. 870). 4. Anträge der Parteien Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung folgende Anträge (pag. 922 f.): I. In Abänderung von Ziffer I des Urteils des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 27. Juni 2019 sei der Beschuldigte freizusprechen von den Anschuldigungen des Dieb- stahls, gewerbsmässig begangen (Art. 139 Ziff. 2 StGB), angeblich begangen 1.1. in der Zeit vom 25.06 - 28.06.2016 in F.________ 1.2. in der Zeit vom 07.07 - 08.07.2016 in F.________ 1.3. in der Zeit vom 30.07 - 02.08.2016 in F.________ 1.4. in der Zeit vom 25.08 - 26.08.2016 in F.________ 1.5. in der Zeit vom 08.09 - 09.09.2016 in F.________ 1.6. in der Zeit vom 19.09 - 20.09.2016 in F.________ 1.7. in der Zeit vom 28.09 - 29.09.2016 in F.________ 1.8. in der Zeit vom 14.10 - 15.10.2016 in F.________ 1.9. in der Zeit vom 26.10 - 27.10.2016 in F.________ 1.10. in der Zeit vom 11.11 - 12.11.2016 in F.________ 1.11. in der Zeit vom 12.11 - 15.11.2016 in F.________ 1.12. in der Zeit vom 19.11 - 22.11.2016 in F.________ 1.13. in der Zeit vom 07.12 - 08.12.2016 in F.________ 1.14. in der Zeit vom 14.12 - 15.12.2016 in F.________ 1.15. in der Zeit vom 21.12 - 22.12.2016 in F.________ 1.16. in der Zeit vom 24.12 - 27.12.2016 in F.________ 1.17. in der Zeit vom 12.01 - 13.01.2017 in F.________ 1.18. in der Zeit vom 24.01 - 25.01.2017 in F.________ 1.19. in der Zeit vom 08.02 - 09.02.2017 in F.________ 5 1.20. in der Zeit vom 11.02 - 14.02.2017 in F.________ 1.21. in der Zeit vom 02.03 - 03.03.2017 in F.________ 1.22. in der Zeit vom 03.03 - 04.03.2017 in F.________ 1.23. in der Zeit vom 22.03.2017 in F.________ 1.24. in der Zeit vom 24.03 - 25.03.2017 in G.________ 1.25. in der Zeit vom 06.04 - 07.04.2017 in F.________ 1.26. in der Zeit vom 21.04 - 22.04.2017 in G.________ 1.27. in der Zeit vom 21.07.2017 in F.________ Deliktsumme insgesamt: CHF 21730.00 Il. Die sämtlichen Sanktionen (Geldstrafe, Verbindungsbusse, Verfahrenskosten, Entschädi- gung) seien aufzuheben. III. Die Zivilklage sei abzuweisen. IV. Im Weiteren sei zu verfügen 1. Dem Kanton seien die Verfahrenskosten vollumfänglich zur Bezahlung aufzuerlegen. 2. das Honorar der amtlichen Verteidigung sei gemäss der eingereichten Kostennote gericht- lich festzusetzen. 3. Die adhäsionsweise geltend gemachten Zivilforderungen der Privatklägerschaft seien voll- umfänglich abzuweisen. Rechtsanwalt D.________ stellte und begründete demgegenüber folgende Anträge (pag. 931 ff.): I. Im Strafpunkt: 1. A.________, geb. A.________ 1969, sei schuldig zu erklären des Diebstahls, gewerbsmässig begangen (Art. 139 Ziff. 2 StGB) in der Zeit vom 25.06.2016 bis zum 21.07.2017 in F.________ und G.________ zum Nachteil der C.________ AG im Ge- samtdeliktsbetrag von CHF 21730.-; im Einzelnen: 1. in der Zeit vom 25. – 08.06.2016 in F.________ (Deliktsbetrag: CHF 500.--); 2. in der Zeit vom 07. – 08.07.2016 in F.________ (Deliktsbetrag: CHF 250.--); 3. in der Zeit vom 30.07. – 02.08.2016 in F.________ (Deliktsbetrag: CHF 500.--); 4. in der Zeit vom 25. – 26.08.2016 in F.________ (Deliktsbetrag: CHF 500.--); 5. in der Zeit vom 08. – 09.09.2016 in F.________ (Deliktsbetrag: CHF 500.--); 6. in der Zeit vom 19. – 20.09.2016 in F.________ (Deliktsbetrag: CHF 500.--); 7. in der Zeit vom 28. – 29.09.2016 in F.________ (Deliktsbetrag: CHF 500.--); 8. in der Zeit vom 14. – 15.10.2016 in F.________ (Deliktsbetrag: CHF 260.--); 9. in der Zeit vom 26. – 27.10.2016 in F.________ (Deliktsbetrag: CHF 270.--); 10. in der Zeit vom 11. – 12.11.2016 in F.________ (Deliktsbetrag: CHF 670.--); 11. in der Zeit vom 12. – 15.11.2016 in F.________ (Deliktsbetrag: CHF 500.--); 12. in der Zeit vom 19. – 22.11.2016 in F.________ (Deliktsbetrag: CHF 500.--); 6 13. in der Zeit vom 07. – 08.12.2016 in F.________ (Deliktsbetrag: CHF 500.--); 14. in der Zeit vom 14. – 15.12.2016 in F.________ (Deliktsbetrag: CHF 500.--); 15. in der Zeit vom 21. – 22.12.2016 in F.________ (Deliktsbetrag: CHF 500.--); 16. in der Zeit vom 24. – 27.12.2016 in F.________ (Deliktsbetrag: CHF 500.--); 17. in der Zeit vom 12. – 13.01.2017 in F.________ (Deliktsbetrag: CHF 500.--); 18. in der Zeit vom 24. – 25.01.2017 in F.________ (Deliktsbetrag: CHF 500.--); 19. in der Zeit vom 08. – 09.02.2017 in F.________ (Deliktsbetrag: CHF 500.--); 20. in der Zeit vom 11. – 14.02.2017 in F.________ (Deliktsbetrag: CHF 500.--); 21. in der Zeit vom 02. – 03.03.2017 in F.________ (Deliktsbetrag: CHF 10.--); 22. in der Zeit vom 03. – 04.03.2017 in F.________ (Deliktsbetrag: CHF 500.--); 23. am 22.03.2017 in F.________ (Deliktsbetrag: CHF 500.--); 24. in der Zeit vom 24. – 25.03.2017 in G.________ (Deliktsbetrag: CHF 3'500.--); 25. in der Zeit vom 06. – 07.04.2017 in F.________ (Deliktsbetrag: CHF 500.--); 26. in der Zeit vom 21. – 22.04.2017 in G.________ (Deliktsbetrag: CHF 500.--); 27. am 21.07.2017 in F.________ (Deliktsbetrag: CHF 6770.--). 2. A.________ sei in Anwendung von Art. 139 Ziff. 2 und Art. 34 ff StGB sowie Art. 426 ff. StPO zu verurteilen: a. zu einer schuldangemessenen Strafe im richterlichen Ermessen; b. zu den gesamten erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten; c. zur Bezahlung von Partei- und Prozesskostenentschädigungen im Strafpunkt im Umfang von: - CHF 13000.— (inkl. Auslagen und MwSt.) für ihre Aufwendungen vor erster Instanz (PEN 18 234) und von - CHF 7704.45 (Honorar zuzüglich Auslagen und 7.7% MwSt. gemäss Honorar- und Kos- tennote von Rechtsanwalt D.________ vom 16. März 2021) für ihre Aufwendungen im Verfahren vor der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern an die C.________ AG. Il. Im Zivilpunkt: A.________ sei in Gutheissung der Zivilklage der C.________ AG vom 19. Juni 2019 zu verurteilen: a. zur Bezahlung eines Betrags von CHF 21730.— zuzüglich folgender Zinsen an die C.________ AG: - 5% auf CHF 500.— ab 29.06.2016; - 5% auf CHF 250.— ab 09.07.2016; - 5% auf CHF 500.— ab 03.08.2016; - 5% auf CHF 500.— ab 27.08.2016; - 5% auf CHF 500.— ab 10.09.2016; - 5% auf CHF 500.— ab 21.09.2016; - 5% auf CHF 500.— ab 30.09.2016; - 5% auf CHF 260.— ab 16.10.2016; - 5% auf CHF 270.— ab 28.10.2016; - 5% auf CHF 670.— ab 13.11.2016; - 5% auf CHF 500.—ab 16.11.2016; 7 - 5% auf CHF 500.— ab 23.11.2016; - 5% auf CHF 500.— ab 09.12.2016; - 5% auf CHF 500.— ab 16.12.2016; - 5% auf CHF 500.— ab 23.12.2016; - 5% auf CHF 500.— ab 28.12.2016; - 5% auf CHF 500.— ab 14.01.2017; - 5% auf CHF 500.— ab 26.01.2017; - 5% auf CHF 500.— ab 10.02.2017; - 5% auf CHF 500.— ab 15.02.2017; - 5% auf CHF 10.— ab 04.03.2017; - 5% auf CHF 500.— ab 05.03.2017; - 5% auf CHF 500.— ab 23.03.2017; - 5% auf CHF 3500.— ab 26.03.2017; - 5% auf CHF 500.— ab 08.04.2017; - 5% auf CHF 500.— ab 23.04.2017; - 5% auf CHF 6770.— ab 22.07.2017. b. zur Bezahlung der auf den Zivilpunkt entfallenden Verfahrenskosten der ersten (CHF 300.--) und oberen Instanz. c. zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 687.50 (inkl. MwSt.) an die C.________ AG für deren Aufwendungen im Zivilpunkt vor erster Instanz (vor oberer Instanz verursachte der Zivil- punkt keinen zusätzlichen, ausscheidbaren Aufwand). 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte focht mit Berufungserklärung vom 10. Oktober 2019 das erstin- stanzliche Urteildispositiv vollumfänglich an (vgl. pag. 794 ff.). Es sind somit sämtli- che Punkte des erstinstanzlichen Urteildispositivs durch die Kammer neu zu beur- teilen. Die Kammer verfügt über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Mangels Anschluss- oder eigenständiger Berufung der Gene- ralstaatsanwaltschaft oder der Straf- und Zivilklägerin darf das erstinstanzliche Ur- teil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden (sogenanntes Ver- schlechterungsverbot, Art. 391 Abs. 2 StPO). 6. Verwertbarkeit der Videoaufnahmen 6.1 Vorbringen Rechtsanwalt B.________ stellte mehrfach den Antrag, die Aufzeichnungen der Überwachungskamera, die entsprechenden Screenshots sowie die sich daraus er- gebenden Fragen und Antworten seien als nicht verwertbar aus den Akten zu wei- sen (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung pag. 862 ff.). 8 6.2 Rechtliches Art. 141 StPO regelt die Verwertbarkeit von Beweisen, die durch Strafbehörden er- hoben wurden. Zur Verwertbarkeit von privat gesammelten Beweisen enthält die Strafprozessordnung keine Bestimmung. Wurden sie rechtmässig erlangt, sind sie aber grundsätzlich ohne Einschränkung verwertbar (Urteil des Bundesgerichts 6B_741/2019 vom 21. August 2019 E. 5.2). Wurde ein Beweis von einem Privaten unter Verletzung der im Datenschutzgesetz (DSG; SR 235.1) statuierten Grundsät- ze erlangt, ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob Rechtfertigungsgründe im Sinne von Art. 13 DSG vorliegen. Wird die Rechtswidrigkeit der Persönlichkeitsverletzung durch einen Rechtfertigungsgrund aufgehoben, ist der Beweis uneingeschränkt verwertbar. Ist der Beweis als rechtswidrig erlangt zu qualifizieren, sind in einem zweiten Schritt die im Strafverfahren geltenden Voraussetzungen für die Verwert- barkeit zu prüfen (BGE 147 IV 16 E. 5). Demnach sind von Privaten rechtswidrig erlangte Beweismittel nur verwertbar, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden hätten erhoben werden können und überdies eine Interessenabwägung für ihre Verwertung spricht (BGE 147 IV 9 E. 1.3.1). Zuletzt betonte das Bundesgericht zu- dem, dass bei der Interessenabwägung derselbe Massstab anzuwenden ist wie bei staatlich erhobenen Beweisen. Es sind mithin Beweise, die von Privaten rechtswid- rig erlangt worden sind, nur zuzulassen, wenn dies zur Aufklärung schwerer Straf- taten unerlässlich ist (BGE 147 IV 16 E. 6; BGE 147 IV 9 E. 1.4.2). Die Überwachung von Arbeitnehmern am Arbeitsplatz etwa durch Videokameras kann, je nach den konkreten Umständen, die Persönlichkeit der Arbeitnehmer ver- letzen und/oder gegen Vorschriften des Datenschutzgesetzes verstossen. Der in Art. 28 Zivilgesetzbuch (ZGB; SR 210) verankerte allgemeine Persönlichkeits- schutz wird im Arbeitsrecht dahin konkretisiert, dass der Arbeitgeber die Persön- lichkeit des Arbeitnehmers zu achten und zu schützen hat (Art. 328 Abs. 1 Obliga- tionenrecht [OR; SR 220]). Der Arbeitgeber darf Daten über den Arbeitnehmer nur bearbeiten, soweit sie dessen Eignung für das Arbeitsverhältnis betreffen oder zur Durchführung des Arbeitsvertrages erforderlich sind. Im Übrigen gelten die Be- stimmungen des Datenschutzgesetzes (Art. 328b OR). Gemäss Art. 12 Abs. 1 DSG darf, wer Personendaten bearbeitet, die Persönlichkeit der betroffenen Per- sonen nicht widerrechtlich verletzen. Er darf insbesondere nicht Personendaten entgegen den Grundsätzen von Art. 4 DSG bearbeiten (Art. 12 Abs. 2 Bst. a DSG). Eine Verletzung der Persönlichkeit ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilli- gung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist (Art. 13 Abs. 1 DSG). Art. 26 Abs. 1 der Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz (ArGV 3; SR 822.113) be- stimmt, dass Überwachungs- und Kontrollsysteme, die das Verhalten der Arbeit- nehmer am Arbeitsplatz überwachen sollen, nicht eingesetzt werden dürfen. Sind Überwachungs- oder Kontrollsysteme aus anderen Gründen erforderlich, sind sie insbesondere so zu gestalten und anzuordnen, dass die Gesundheit und die Be- wegungsfreiheit der Arbeitnehmer dadurch nicht beeinträchtigt werden (Art. 26 Abs. 2 ArGV 3). Das Bundesgericht setzte sich in BGE 130 II 425 (= Pra 94 [2005] Nr. 71) einge- hend mit der Tragweite von Art. 26 ArGV 3 auseinander. Nach Auslegung der Be- 9 stimmung schloss es, dass es keinen grundlegenden Unterschied zur Betrach- tungsweise nach Art. 328 / 328b OR gebe, insbesondere sei der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ebenfalls zu beachten (E. 3.3 in fine). Zusammenfassend hielt das Bundesgericht fest, dass Art. 26 ArGV 3 ein Überwachungssystem nur dann verbiete: «[…] s'il vise uniquement ou essentiellement à surveiller le comportement comme tel des travailleurs. En revanche, son utilisation n'est pas prohibée si, bien qu'emportant objectivement un tel effet de surveillance, il est justifié par des raisons légitimes, tels des impératifs de sécurité ou des motifs tenant à l'organisation ou à la planification du travail ou encore à la nature même des relations de travail. Encore faut-il, cependant, que le système de surveillance choisi apparaisse, au vu de l'ensemble des circonstances, comme un moyen proportionné au but poursuivi, et que les travailleurs concernés aient préalablement été informés de son utilisation […]» (E. 4.4). Wie das Bundes- gericht weiter betonte, komme es dabei weniger auf die Art der Überwachung oder deren Wirkung an, als vielmehr auf die Gründe, die zur Einrichtung geführt haben, oder die Ziele, die damit verfolgt werden. Legitime «andere Gründe» könnten ins- besondere im Schutz von Personen und Sachen bestehen. Solange Überwa- chungssysteme in Bezug auf den beabsichtigten Zweck verhältnismässig sind, dürften sie grundsätzlich an strategischen oder sensiblen Standorten des Unter- nehmens, beispielsweise bei Kassen, stehen (E. 4.1 f.). Im konkreten Fall sah das Bundesgericht im Einsatz eines GPS-Systems, das in den Dienstfahrzeugen der Arbeitnehmer im Aussendienst eingebaut war, ein geeignetes und erforderliches Mittel zur Vorbeugung von Missbräuchen und zur Überprüfung, ob die Mitarbeiter die ihnen obliegenden Kundenbesuche korrekt ausführen (E. 5.5). Im Urteil des Bundesgerichts 6B_536/2009 vom 12. November 2009 ging es – wie vorliegend – um einen Fall, in welchem der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer ge- stützt auf die Auswertung einer Kameraüberwachung, die im Kassenraum ohne Wissen der Mitarbeiter installiert worden war, wegen Diebstahls angezeigt hatte. Das Bundesgericht verneinte einen Verstoss gegen Art. 26 Abs. 1 ArGV 3. Die Be- stimmung sei mit Blick auf deren Entstehungsgeschichte sowie die gemäss Art. 6 Abs. 4 des Arbeitsgesetzes (ArG; SR 822.11) beschränkte Verordnungskompetenz des Bundesrats einschränkend auszulegen. Überwachungs- und Kontrollsysteme, die das Verhalten am Arbeitsplatz überwachen sollen, dürften nur dann nicht ein- gesetzt werden, soweit sie geeignet sind, die Gesundheit oder das Wohlbefinden der Arbeitnehmer zu beeinträchtigen (E. 3.6.1). Das sei bei einer Videoüberwa- chung im Kassenraum nicht der Fall, da nicht das Verhalten der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz über längere Zeit überwacht, sondern im Wesentlichen die Kasse er- fasst wird, an welcher sich die Arbeitnehmer nur sporadisch und kurzzeitig aufhal- ten (E. 3.6.3). Unter den gegebenen Umständen verneinte das Bundesgericht auch das Vorliegen einer widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 28 ZGB, Art. 328 / 328b OR oder Art. 12 DSG (E. 3.7). Ein ähnlicher Fall lag auch dem Urteil des Bundesgerichts 9C_785/2010 vom 10. Juni 2011 zugrunde. Es ging ebenfalls um Videoaufnahmen der Kasse. Der Darstellung der dortigen Beschwerdeführerin zufolge wurden diese bei einem Pri- vatdetektiv in Auftrag gegeben und der betroffene Tankwart/Kassierer nur kurzfris- tig gefilmt, wobei nur die Hände und die Kassengeräte im Bild waren. Sofern dies zutrifft, so das Bundesgericht, habe die Videoaufnahme nicht im Sinne von Art. 26 Abs. 1 ArGV 3 das Verhalten der Arbeitnehmer als solches überwacht, sondern sei 10 die Kasse zum Schutz von Diebstählen und Veruntreuungen überwacht worden. Darin liege ein «anderer Grund» im Sinne von Art. 26 Abs. 2 ArGV 3, denn «[w]enn auch die Gewährleistung der Sicherheit, der Arbeitsorganisation oder der Qualität der Arbeit einen solchen Grund darstellen […], dann gilt das erst recht und umso mehr für das Anliegen, unbefugte Entnahmen aus der Kasse zu vermeiden oder zumindest aufdecken zu können […].» Die Vi- deoaufnahmen seien damit als zulässig zu qualifizieren, wenn sie erforderlich sind und die Gesundheit und die Bewegungsfreiheit der Arbeitnehmer nicht beeinträch- tigen (E. 6.5). Die Erhebung und Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Daten berühre den Schutzbereich des Persönlichkeitsschutzes (Art. 28 ZGB; Art. 328 und Art. 328b OR; Art. 12 f. DSG), was aber durch ein überwiegendes privates oder öf- fentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt sein könne. Die dabei vorzu- nehmende Interessenabwägung laufe auf eine analoge Prüfung hinaus wie diejeni- ge, ob eine Überwachung nach Art. 26 Abs. 2 ArGV 3 zulässig ist (E. 6.6). Im kon- kreten Fall erachtete das Bundesgericht die nur während einer begrenzten Zeit und auf konkreten Verdacht hin erfolgte Videoüberwachung als verhältnismässig bzw. gerechtfertigt (E. 6.7). Insbesondere wiege der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte nicht schwer und habe demgegenüber der Arbeitgeber ein erhebliches schutzwür- diges Interesse daran, dass Vermögensdelikte zu seinem Nachteil vermieden oder – wenn erfolgt – aufgedeckt werden können, woran auch ein erhebliches öffentli- ches Interesse bestehe (E. 6.7.3). 6.3 Subsumtion Im vorliegenden Fall wurden die Überwachungskameras im Büro der C.________ AG in F.________ wegen Verdachts auf Diebstahl versteckt installiert. Bei den Kassenabrechnungen konnten über einen Zeitraum von mehreren Monaten immer wieder Differenzen festgestellt werden. Die Verantwortlichen dachten zuerst an ei- nen Fehler im Buchhaltungssystem, da keinerlei Spuren auf einen Diebstahl oder Einbruchdiebstahl hinwiesen. Das Behältnis mit dem Bargeld befand sich immer unverändert im Geldversteck der Firma. Die Schliessverhältnisse der Firma waren jeweils intakt. Da die Fehlbeträge dennoch immer wieder auftraten, meistens in der Höhe von CHF 500.00 und immer nur ein Teil des vorhandenen Geldes, erhärtete sich der Verdacht, dass jemand aus dem Kreis der Mitarbeitenden die Diebstähle begehen könnte. Aufgrund dieser Vermutung wurde schliesslich eine versteckte Kamera installiert. Aus den Akten ist zwar nicht ersichtlich, wann genau dies war. Aufgrund der Angaben von E.________ (pag. 218 Z. 96 ff.) und einer entsprechen- den Rechnung (pag. 451) ist aber von Mitte März 2017 auszugehen. Nach drei wei- teren Diebstählen wurde das Geldversteck und die Überwachungskamera im April 2017 ins Büro verlegt. Die Kamera war auf den Schrankteil gerichtet, indem das Geld aufbewahrt wurde. Die zur Diskussion stehenden Aufnahmen wurden im Mai und Juni 2017 aufgenommen (zum Ganzen einlässlich E. 10 hiernach). Die Kamera wurde somit aufgrund von konkreten Verdachtsmomenten installiert, erfasste einzig das Möbelstück mit dem Bargeld und überwachte nicht das Handeln der Mitarbeitenden. Diese hatten sich im überwachten Bereich entweder gar nicht (Chauffeure) oder nur vorübergehend (Buchhaltung) aufzuhalten. Traten sie trotz- dem in diesen Bereich ein, waren sie praktisch nur von hinten zu sehen. Die Auf- nahmen stellten keine Tatsachen aus dem Geheimbereich oder aus einem nicht 11 jedermann ohne weiteres zugänglichen Privatbereich der dargestellten Person dar. Zudem wurden sie jeweils nach sieben Tagen gelöscht. Die Kamera schaltete sich mit einem Bewegungssensor ein und war nur ausserhalb der Bürozeiten aktiviert. Insofern stellte sich bei jedem Auslösen die Frage, ob die eindringende Person nicht das Persönlichkeits-, Haus- oder Eigentumsrecht der C.________ AG ver- letzt, hatten die Mitarbeiter (oder andere Personen) ausserhalb der Arbeitszeiten doch keinen Grund, sich im Büro und erst recht nicht beim Geldversteck aufzuhal- ten. Die Auswertung erfolgte somit nur auf konkreten Verdacht hin. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass es in den rund neun Monaten vor der Installation der Überwachungskameras zu insgesamt 22 Diebstählen gekommen war, ging es der C.________ AG einzig darum, unbefugte Geldentnahmen aufdecken und dadurch künftig vermeiden zu können. Es standen damit «andere Gründe» im Sinne von Art. 26 Abs. 2 ArGV 3 im Vordergrund. Eine Videoüberwachung des Geldaufbewahrungsortes ist grundsätzlich ein geeig- netes Mittel, um unbefugte Geldentnahmen aufzudecken und dadurch künftig zu vermeiden. Zu dieser Massnahme wurde denn auch erst gegriffen, nachdem etli- che Geldentnahmen (22 an der Zahl) festgestellt worden waren und sich nicht an- ders erklären liessen. Organisatorische oder buchhalterische / systembedingte Fehler fanden sich nicht, weshalb die C.________ AG zur Videoüberwachung übergehen musste. Sie war zudem offensichtlich bemüht darum, das Arbeitsklima nicht zu belasten und keinen ihrer Mitarbeiter zu Unrecht zu verdächtigen. Der Be- schuldigte ist nach wie vor bei ihr angestellt und sie zieht ernsthaft in Erwägung, ihn auch nach einer Verurteilung weiter bei sich zu beschäftigen. Es war insofern auch Ausdruck ihrer Absicht, die Mitarbeiter zu schonen, dass sie diese nicht sofort der Strafverfolgung aussetzte. Zudem hätte eine Mitteilung der Videoüberwachung an die Mitarbeiter deren Zweck zum Vornherein vereitelt. Unter diesen Umständen kann die geheime Installation der Überwachungskameras sicher als erforderlich bezeichnet werden. Die Interessenwägung zeigt, dass die Interessen der C.________ AG höher zu gewichten sind als diejenigen des Beschuldigten. Das Verhalten der Mitarbeitenden wurde durch die Videoaufnahmen nicht generell, sondern nur beim Bezug von Sa- chen aus dem Schrank überwacht. Dort hält sich nur ein Teil der Mitarbeitenden und auch diese nur ganz sporadisch und kurzzeitig auf. Selbst in diesem Moment ist der Mitarbeitende lediglich von hinten zu sehen; das Gesicht ist nicht erkennbar. Der Schrank mit dem Geld wurde auch nur eine begrenzte Zeit und auf einen kon- kreten Verdacht hin überwacht. Die Kamera war auch nur ausserhalb der Arbeits- zeiten scharf, also zu einem Zeitpunkt, als keiner der Mitarbeitenden das Büro oder das Geldversteck hätte aufsuchen müssen. Eine Auswertung / Speicherung erfolg- te nachträglich, wenn ein gewisser Verdacht erhärtet werden konnte. Ansonsten wurden die Aufnahmen nach sieben Tagen wieder gelöscht. Eine solche Videoü- berwachung ist nicht geeignet, die Gesundheit oder das Wohlbefinden des Mitar- beitenden zu beeinträchtigen. Der Persönlichkeitsbereich ist dadurch nur marginal tangiert – sogar eher der Persönlichkeitsbereich der Arbeitgeberin, wenn jemand ausserhalb der Arbeitszeiten unbefugt in ihre Räumlichkeiten eindringt –, weshalb der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte sicher nicht schwer wiegt. Demgegenüber hat die C.________ AG ein erhebliches schutzwürdiges Interesse daran, dass die 12 Vermögensdelikte zu ihrem Nachteil – nota bene Verbrechen i.S.v. Art. 10 Abs. 2 i.V.m. Art. 139 Strafgesetzbuch (StGB; SR 311.0) – aufgedeckt und so auch künftig vermieden werden können. Es ging bereits um etliche tausend Franken, was keine Bagatelle mehr darstellt. Da es sich beim gewerbsmässigen Diebstahl um ein Offi- zialdelikt handelt (Art. 139 Ziff. 2 StGB), besteht auch ein öffentliches Interesse an seiner Aufklärung. Vermögensdelikte innerhalb einer Unternehmung stören ferner das Arbeitsklima, führen zu gegenseitigem Misstrauen und setzen alle Mitarbeiten- den einem Generalverdacht aus, den es – auch durch eine Videoüberwachung – auszuräumen gilt. Die (ehrlichen) Mitarbeitenden hatten somit ebenfalls ein Inter- esse daran, dass der Täter identifiziert wird. Eine vorgängige Mitteilung der Über- wachung an die Arbeitnehmer hätte deren Zweck von vornherein vereitelt und kann in einer solchen Situation nicht verlangt werden. Die persönlichkeits- und daten- schutzrechtlichen Einschränkungen sind demnach durch überwiegende private und öffentliche Interessen gerechtfertigt. Zusammenfassend kann mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass die vorlie- gende Videoüberwachung im Büro der C.________ AG unter den gegebenen Um- ständen weder gegen Art. 26 ArGV 3 noch gegen die einschlägigen Bestimmungen des Persönlichkeits- und Datenschutzes verstösst. Die Videoaufnahmen in den Ak- ten und die daraus folgenden Screenshots sowie Fragen und Antworten sind damit verwertbar. Ergänzend sei festgehalten, dass selbst wenn die Videoüberwachung unrechtmäs- sig gewesen wäre, dies die Aufnahmen nicht unverwertbar machen würde. Beim vorliegenden gewerbsmässigen Diebstahl handelte es sich (abstrakt) um ein Ver- brechen nach Art. 10 Abs. 2 i.V.m. Art. 139 StGB, das (konkret) die Schwelle zu ei- ner blossen Bagatelle klar überschritt (vgl. Art. 132 Abs. 3 StPO; ferner zur Tatschwere einlässlich E. 14 hiernach), weshalb von einer schweren Straftat i.S.v. Art. 141 Abs. 2 StPO auszugehen ist. Die Strafverfolgungsbehörden hätten das Beweismittel zudem auch rechtmässig erlangen können. Bei der Installation der Vi- deokamera Mitte März 2017 bestand bereits der dringende Verdacht, dass jemand aus dem Betrieb immer wieder Gelder entwendete. Hätte die C.________ AG be- reits damals Anzeige erstattet, wären die Strafverfolgungsbehörden im fraglichen Zeitpunkt wegen dringenden Tatverdachts bezüglich einer Katalogtat nach Art. 269 Abs. 2 Bst. a StPO (gewerbsmässiger und einfacher Diebstahl) zur betreffenden Beweiserhebung befugt gewesen (Art. 281 Abs. 4 i.V.m. Art. 269 ff. StPO). Der Subsidiaritätsgrundsatz nach Art. 269 StPO muss gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht geprüft werden. Die Videoüberwachung war zudem – wie gezeigt – verhältnismässig. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 7. Anklagesachverhalt Gemäss Anklageschrift vom 15. Oktober 2018 (pag. 490 ff.) wird dem Beschuldig- ten vorgeworfen, der C.________ AG in 27 Einzelhandlungen insgesamt CHF 21'730.00 aus der Kasse bzw. einem Geldversteck an den Standorten F.________ und G.________ entwendet zu haben: 13 - 25. Juni 2016 – 22. März 2017: Am Standort F.________ in 23 Malen kleinere Geldbeträge von durchschnittlich ein paar hundert Franken; - 24. / 25. März 2017: Am Standort G.________ in einem Mal CHF 3'500.00; - 6. / 7. April 2017: Am Standort F.________ in einem Mal CHF 500.00; - 21. / 22. April 2017: Am Standort G.________ in einem Mal CHF 500.00; - 21. Juli 2017: Am Standort F.________ in einem Mal CHF 6'770.00. 8. Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet, der C.________ AG jemals Geld entwendet zu haben (pag. 856 Z. 1 ff.). Die Verteidigung zweifelt zudem die Höhe der entwendeten Geldbeträge bzw. die Korrektheit der eingereichten Kassaabrechnungen an (pag. 863 f.). 9. Beweismittel Für die vorhandenen objektiven und subjektiven Beweismittel kann auf die zutref- fende Zusammenfassung der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 701 ff.; pag. 722 ff.; pag. 745 ff.; pag. 749 ff.; pag. 757 ff.). Hinzu kommen die oberinstanz- lich erhobenen Beweismittel (siehe E. 3 hiervor). 10. Würdigung durch die Kammer 10.1 Vorbemerkungen Die Vorinstanz hat sich mit den vorhandenen Beweismitteln bereits einlässlich und überzeugend auseinandergesetzt, worauf vorab verwiesen werden kann (pag. 712 ff.; pag. 738 ff.; pag. 747 ff.; pag. 754 ff.; pag. 759 f.; pag. 761 f.). Nach- folgend soll im Einzelnen noch auf die Streitpunkte im oberinstanzlichen Verfahren eingegangen werden. Dazu setzt sich die Kammer zunächst mit der Höhe der ent- wendeten Geldbeträge auseinander (siehe E. 10.2 hiernach), alsdann mit der mög- lichen Täterschaft eines Aussenstehenden (E. 10.3) und schliesslich mit der Täter- schaft des Beschuldigten (E. 10.4). Dabei ist vorab festzuhalten, dass die Kammer mit der Vorinstanz bei sämtlichen Diebstählen von einer einzigen Täterschaft ausgeht. Es ist ein klarer modus ope- randi mit zunehmender Aggravation erkennbar. Die Täterschaft entwendete zunächst nur kleinere Beträge von ein paar hundert Franken, offensichtlich in der Absicht, unbemerkt zu bleiben, damit über längere Zeit immer wieder zugeschlagen werden kann. Die entwendeten Beträge wiesen alle in etwa die gleiche Höhe (meist sogar die gleiche Stückelung) auf und machten jeweils nur einen Teil des vorhan- denen Geldes aus. Als dann aber klar wurde, dass die Diebstähle entdeckt worden waren, wusste die Täterschaft, dass das Spiel so nicht mehr weitergehen kann, und entschied sich, in einem letzten Anlauf ein paar tausend Franken zu entwen- den. Die Ereignisse hängen sachlich, zeitlich und örtlich zusammen und fügen sich in eine logische Abfolge. Es ist nicht zu sehen, dass einer der Diebstähle nicht in dieses Bild passen würde (zu angeblichen Ausreissern siehe E. 10.4 hiernach). 14 10.2 Höhe der entwendeten Geldbeträge Aus den jeweiligen Geldverstecken der Filialen in F.________ und G.________ wurde ab Juni 2016 mehrfach Geld entwendet. Das Geld wurde zum Teil kurz vor- her und auch danach wieder gezählt und zudem fotografiert (vgl. pag. 215; pag. 221 Z. 219 ff. und Z. 247 ff.; pag. 226 Z. 100 ff.; pag. 227 Z. 137 f.; pag. 641 Z. 22 ff.; pag. 852 Z. 32 ff.). Es ist nicht einzusehen, weshalb die Privatklägerschaft hier etwas Falsches angeben sollte. Insbesondere die Angabe der Stückelung des entwendeten Geldes (meist zehn Fünfzigernoten, pag. 2; pag. 131; pag. 137; pag. 151; pag. 157; pag. 177; pag. 215; pag. 267 Z. 60 ff.) scheint glaubhaft. An- lässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung konnte E.________ zudem auch auf kritische Fragen der Kammer zu den entwendeten Beträgen überzeugen- de Antworten liefern (vgl. pag. 852 Z. 30 ff.). Die unrechtmässigen Entnahmen sind auch anhand der aktenkundigen Kassaab- rechnungen belegt (pag. 454 ff.; ferner pag. 213), die durch die oberinstanzlich ein- gereichten Kassaprotokolle ergänzt werden (pag. 872 ff.). Die in den Unterlagen ersichtlichen Fehlbeträge entsprechen zwar nicht auf den Franken genau den Summen im Anklagesachverhalt. Das ist jedoch nicht weiter verwunderlich, geht aus den Abrechnungen doch hervor, dass die Kasse jeden Tag kleinere Differenz- beträge aufwies («Z.B. wenn bei einem Kunden aufgerundet wird oder er ein Trinkgeld gibt», pag. 639 Z. 22 f.). Die Abweichungen ergeben sich somit aus der Verrechnung die- ser Differenzbeträge mit der entnommenen Summe (vgl. beispielsweise den Ein- trag vom 25. Januar 2017, pag. 463: der negative Saldo von –CHF 461.10 ergibt sich aus einem Kassaüberschuss von +CHF 38.90 und den entnommenen zehn Fünfzigernoten). Vor diesem Hintergrund wäre es sogar verdächtig gewesen, hätte in der Kasse jeweils exakt die dem Beschuldigten vorgeworfene Summe gefehlt. Dass die C.________ AG bezüglich gewisser Fehlbeträge (beispielsweise bezüg- lich des Fehlbetrags von CHF 301.30 am 1. Dezember 2016, pag. 462) keine An- zeige erstattete, tut ihrer Glaubhaftigkeit keinen Abbruch, zumal sich diese im Be- reich der Geringfügigkeit bewegten (vgl. Art. 172ter StGB). Nach dem Gesagten hat die Kammer keine Zweifel, dass Geld in der behaupteten Höhe aus den jeweiligen Geldverstecken der Filialen in F.________ und G.________ entwendet wurde. 10.3 Zur Frage eines Aussenstehenden Es stellt sich die Frage, ob allenfalls ein Aussenstehender die Diebstähle in F.________ und G.________ begangen haben könnte. Insbesondere der Beschul- digte war offensichtlich bemüht darum, die Möglichkeit einer externen Täterschaft in den Raum zu stellen (vgl. Angaben zum angeblich unverschlossen vorgefunde- nen Tor hiernach). Nach Auffassung der Kammer ist das jedoch ausgeschlossen. Das Geld wurde in F.________ vorerst im Laden bzw. Lager unter einer Palette und ab Frühling 2017 im Schrank im Büro versteckt (pag. 226 Z. 124 ff.; pag. 640 Z. 36 ff.). In G.________ befand sich das Versteck unter einer Palette (pag. 229 Z. 229; pag. 267 Z. 65 f.). Bereits ein Blick auf die aktenkundigen Lichtbilder der Örtlichkeiten (pag. 192 ff.) zeigt, dass es für einen Aussenstehenden eine Sisy- phusarbeit gewesen wäre, das Geld unter diesen Umständen zu finden, und das 15 zudem nach jeder Umplatzierung neu und teilweise über die Mittagszeit. Auch E.________ gab an, dass Einbrecher unter so vielen Paletten nicht suchen gingen (pag. 229 Z. 230 f.). Bedenkt man, dass die Täterschaft stets nur einen Teil des vorhandenen Geldes mitnahm und sich die Ausbeute auf jeweils bloss ein paar hundert Franken belief (Ausnahme: Vorfälle vom 24./25. März 2017 in G.________ und 21. Juli 2017 in F.________), scheint die Annahme einer externen Täterschaft geradezu abwegig. Anders als beim Einbruch vom 27. Februar 2021 beim Standort F.________, bei welchem eine Scheibe eingeschlagen wurde (pag. 843; pag. 852 Z. 15 f.; pag. 860 Z. 4 ff.; pag. 920), fanden sich bei den vorliegend zu beurteilenden Diebstählen denn auch nirgendwo irgendwelche Einbruchspuren (vgl. Anzeigerapporte pag. 8; pag. 14; pag. 20; pag. 26; pag. 32; pag. 38; pag. 44; pag. 50; pag. 56; pag. 62; pag. 68; pag. 74; pag. 80; pag. 86; pag. 92; pag. 98; pag. 104; pag. 110; pag. 116; pag. 122; pag. 128; pag. 134; pag. 140; pag. 146; pag. 154; pag. 160; pag. 168). Es wurde auch nie ein Schlüssel als verloren gemeldet und alle ehemaligen Mitar- beiter haben ihre Schlüssel retourniert (pag. 851 Z. 1 ff.). Die Videoaufnahme vom 21. Juli 2017 (pag. 211) zeigt ebenfalls deutlich, dass es sich beim Täter nicht um einen Aussenstehenden gehandelt haben kann. Auf der Aufnahme ist ersichtlich, dass sich der Täter im Dunkeln ohne Umwege direkt zum Schrank begibt, diesen öffnet und darin zielgerichtet nach dem Geld greift. Das Vi- deo macht klar, dass der Täter genau wusste, wo im Raum sich der Schrank befin- det, wie er diesen öffnen muss und auf welchem Regal das Geld liegt. Das Vorge- hen wirkt derart zielgerichtet, dass sogar ausgeschlossen werden kann, dass es sich beim Täter um einen Aussenstehenden handelte, der von einem Mitarbeiter über den Standort des Geldes und die Verhältnisse vor Ort instruiert worden war. Das angeblich unverschlossene Tor, das der Beschuldigte am 21. Juli 2021 um 22:00 Uhr vorgefundenen haben und mit welchem er eine externe Täterschaft na- helegen will (pag. 278 Z. 179 und Z. 190; pag. 290 Z. 341 f., Z. 361 ff. und Z. 374; pag. 857 Z. 30), wertet die Kammer als Schutzbehauptung. Die Mitarbeiter, die als letzte das Firmengelände verlassen haben, sind der festen Überzeugung, das Tor korrekt und ganz sicher abgeschlossen zu haben (pag. 244 Z. 49 ff.; pag. 250 Z. 32 ff.). Am Morgen des 22. Juli 2017, als H.________ zur Arbeit kam, soll dann das Tor der Durchfahrtsrampe auf der Seite O.________ [Strasse] nicht ganz ab- geschlossen gewesen sein. Auch der Hauptschalter für die Tore der Durchfahrts- rampe sei am Morgen eingeschaltet gewesen, obwohl sie ihn am Abend sicher ausgeschaltet hätten (pag. 244 Z. 35 ff.). Diesen Hauptschalter können nur Insider kennen. Er befindet sich im Gebäudeinnern und nur mit ihm können die Tore der Durchfahrtsrampe geöffnet werden. Ferner wurde das Video der Überwachungs- kamera erst um 22:47 Uhr aufgenommen. Es wäre lebensfremd anzunehmen, ein Aussenstehender sei vor dem Beschuldigten um 22:00 Uhr ins Gebäude einge- drungen und habe dann dort knapp eine Stunde lang Däumchen gedreht, bevor er um 22.47 Uhr ins Büro gegangen sei und das Geld entwendet habe. Aufgrund dieser Erwägungen hält die Kammer eine externe Täterschaft für ausge- schlossen. 16 10.4 Täterschaft des Beschuldigten Es muss sich somit um einen internen Täter gehandelt haben, der mittels Schlüssel Zugang zu den Standorten hatte und daher keine Einbruchspuren hinterliess. Er kannte sowohl die Örtlichkeiten als auch die internen Abläufe des Betriebs, was ihm ermöglichte, das Geldversteck ausfindig zu machen und zielgerichtet, auch mal über die Mittagszeit, von dort Geld zu entwenden. Eine interne Täterschaft erklärt auch, wieso jeweils nur ein kleiner Teil des vorhandenen Geldes entwendet wurde: Die Diebstähle sollten unbemerkt bleiben, weil der Täter aufgrund seines Zugangs die Möglichkeit hatte, über eine längere Zeit immer wieder zuzuschlagen (vgl. auch Eindruck der Polizei, pag. 144). Neben der Familie E.________ hatte nur eine Hand voll Personen über einen Schlüssel Zugang zum Büro am Standort F.________ und zu den Paletten am Standort G.________, wo sich die Geldverstecke befanden. Für den Standort F.________ waren das I.________, J.________ und der Beschuldigte (pag. 214; pag. 642 Z. 10 ff.; pag. 850 Z. 35 f.; pag. 852 Z. 1 ff.) und für den Standort G.________ K.________ und – wiederum – der Beschuldigte (pag. 214). Die Kammer erachtet in dieser Hinsicht die Angaben von E.________ und L.________ als glaubhaft, die eine ungewöhnliche Diskussion zur Schlüsselübergabe schilder- ten (pag. 220 Z. 165 ff.; pag. 228 Z. 200 ff.; pag. 235 Z. 138 ff.; pag. 641 Z. 34 ff.; pag. 853 Z. 5 ff.) und zudem während des gesamten Verfahrens darauf bedacht waren, den Beschuldigten nicht voreilig zu belasten (vgl. pag. 236 Z. 170 f; pag. 642 Z. 38 ff.; pag. 850 Z. 23 ff.). K.________ und M.________ behaupteten ebenfalls zu wissen, dass der Beschuldigte zumindest früher einen Schlüssel zum Standort G.________ hatte (pag. 267 Z. 81 ff.; pag. 256 Z. 78 ff.), was von diesem bestätigt wurde (pag. 279 Z. 247 ff.; pag. 298 Z. 721 ff.). Die Chauffeure hatten zwar Zugang zum ersten Geldversteck am Standort F.________ (pag. 643 Z. 10 ff.), jedoch keinen Schlüssel fürs Büro (pag. 248 Z. 216 ff.; pag. 252 Z. 134 ff.) oder für den Standort G.________ (pag. 214; vgl. ferner pag. 256 Z. 82 f.). Der Täter- schaft hilft, dass es kein Schlüsselprotokoll gibt und daher nicht mit letzter Sicher- heit gesagt werden kann, wer wann wozu einen Schlüssel hatte. Ob die Täterschaft von diesem Umstand wusste und darin eine Gelegenheit erblickte, kann offenblei- ben. Es springt jedoch ins Auge, dass nach Angaben aller Beteiligten der Beschul- digte, der vom Fehlen eines Schlüsselprotokolls wusste («Das mit den Schlüsseln haben sie ja nicht so im Griff. Ich schlage schon lange eine richtige Schlüsselliste vor. Aber das ist halt E.________, so ein bisschen nachlässig», pag. 292 Z. 413 ff.), neben der Familie E.________ der einzige war, der zumindest zeitweise über alle nötigen Schlüssel verfügte, um an die Geldverstecke zu gelangen. Diejenigen Personen, die immer- hin zu einem der Standorte einen Schlüssel hatten, waren ausschliesslich Frauen und kommen daher als Täter nicht in Frage (vgl. Video vom 21. Juli 2017). Ferner fällt auf, dass der Beschuldigte bloss drei oder vier Minuten vom Standort F.________ entfernt wohnt (pag. 291 Z. 374) und während der Tatzeit auffallend oft zu Randzeiten arbeitete. Auf diese Weise bekam er unweigerlich mit, wo das Geld am Abend versteckt respektive am Morgen wieder hervorgeholt wurde. Die ande- ren Chauffeure wussten das nicht (pag. 239 Z. 70 ff.; pag. 246 Z. 132 ff.; pag. 251 Z. 104 f.; pag. 262 Z. 98 f.; pag. 852 Z. 23 ff.). E.________ gab dazu an: «Er beginnt 17 morgens immer früh, macht am Abend auch lange. Er sieht, wenn I.________ das Geld aus dem Ver- steck holt und es am Abend wieder verstaut. […] Wir haben mit ihm gesprochen, dass wir nicht möch- ten, dass er so viele Überstunden macht. Er beginnt immer früh. Alle anderen Mitarbeiter gehen um 12.00 Uhr nach Hause zum Mittagessen, er ist 12.13 noch dort. Die anderen Chauffeure beginnen um ca. 07.00 Uhr, auch für A.________ ist da eigentlich Arbeitsbeginn. Er ist aber manchmal schon um 06.00 Uhr da» (pag. 227 Z. 151 ff.; ferner pag. 219 Z. 130 ff.), was vom Beschuldigten bestätigt wurde (pag. 858 Z. 22 ff.). Dieser hielt sich dadurch nicht selten alleine in den Räumlichkeiten der C.________ AG auf, was ihm erlaubte, sich unbemerkt darin zu bewegen. Dass er diese Verhaltensauffälligkeit genau zu der Zeit an den Tag legte, als sich auch die Diebstähle ereigneten, erhärtet den Verdacht gegen ihn weiter. Von Juni 2016 bis März 2017 ereigneten sich insgesamt 22 Diebstähle, bei denen meist CHF 500.00 entwendet wurden. Die C.________ AG ging zunächst von ei- nem Buchhaltungsfehler aus, vermutete im Laufe der Zeit aber eine interne Täter- schaft (pag. 221 Z. 217 ff.). Den Mitarbeitern hat sie bewusst nichts von den Fehl- beträgen erzählt; sie wollte nicht zu viele Informationen freigeben (pag. 226 Z. 102 ff.; pag. 639 Z. 30 ff.). Insbesondere den Beschuldigten hat sie darauf nicht angesprochen (pag. 228 Z. 187 f.; pag. 234 Z. 120 ff.). Da sie nach wie vor im Dunkeln tappte, begann sie schliesslich ab Mitte März 2017, Überwachungskame- ras zu installieren. Die erste Kamera wurde im Lager in F.________ angebracht, jedoch offenbar falsch montiert und von der Belegschaft entdeckt (pag. 218 Z. 77 ff.). Am 22. März 2017 sah L.________ das Auto des Beschuldigten über den Mittag auf dem Parkplatz der Filiale F.________. Sie arbeitete und ging etwas später raus, machte ihre Erledigungen und kam etwa um 12:50 / 13:00 Uhr wieder zurück. Als I.________ um 13:00 Uhr das Geld wieder in die Kasse zurücklegen wollte, stellte sie das Fehlen eines Bundes 50er Noten (also CHF 500.00) fest (pag. 234 Z. 107 ff.). E.________ meinte, dass es ungewöhnlich gewesen sei, dass der Be- schuldigte über den Mittag im Betrieb gewesen sei. Er habe sonst am Mittag um 12:00 Uhr den Betrieb verlassen (pag. 221 Z. 244 ff.). Es sei schon länger so, dass der Beschuldigte den Lieferwagen am Mittag nach Hause genommen habe. Wenn er am Nachmittag auschauffieren müsse, nehme er den Lieferwagen nach Hause (pag. 644 Z. 8 ff.). Auch L.________ gab an, in der Regel gehe der Beschuldigte über Mittag nach Hause, weil er ja auch in F.________ wohne (pag. 234 Z. 107 ff.). Der 22. März 2017 war jedenfalls kein Liefertag für den Beschuldigten (pag. 298 Z. 757). Die installierte Kamera löste zwar aus, zeichnete jedoch nur schwarz auf (pag. 218 Z. 82 f.). Ein weiterer Diebstahl ereignete sich am 24./25. März 2017 am Standort G.________, als die Filialleiterin, K.________, in den Ferien war. Da sie die Ein- zahlungen machte, befanden sich während ihrer Ferienabwesenheit CHF 11'000.00 im Geldversteck. Am Morgen des 25. März 2017 um 07:30 Uhr entdeckte ihre Stellvertretung, N.________, dass insgesamt CHF 3'500.00 aus dem Geldversteck fehlten (pag. 229 Z. 218 ff.; pag. 266 Z. 48 ff.). Der Beschuldigte hatte in G.________ früher Ferienablösung gemacht und war auch schon öfters am Freitag und Samstag dort tätig gewesen. Er wusste deshalb, dass während der Fe- 18 rienabwesenheit von K.________ die Abschöpfung im Stock geblieben war und daher am 24./25. März 2017 mehr Geld als üblich dort sein musste. Ihm war zudem auch bekannt, wo sich das Geldversteck befindet (pag. 229 Z. 225 ff.). Er besuchte am 25. März 2017 ab 07:00 Uhr zusammen mit M.________ zwar einen Verkehrs- sicherheitskurs in G.________ (pag. 228 Z. 194 f.; pag. 257 Z. 101 ff.), hat für die Zeit davor aber kein Alibi. In diesem Zusammenhang gab E.________ an, der Be- schuldigte habe zu jener Zeit manchmal am Freitagnachmittag in G.________ aus- geholfen (pag. 224 Z. 48 ff.). Auch bezüglich dieses Vorfalls kann somit auf den Beschuldigten selber verwiesen werden, der sagte: «[Es deutet] halt einfach alles auf mich […]» (pag. 292 Z. 433). Anfang April 2017 wurden in F.________ noch einmal CHF 500.00 entwendet, worauf das Geldversteck ins Büro in den Schrank verlegt und auch dort eine Vi- deoüberwachung installiert wurde. Wegen der Verlegung des Geldverstecks und der entdeckten ersten Überwachungskamera musste die interne Täterschaft reali- siert haben, dass die Geldentnahmen, die hätten unbemerkt bleiben sollen, nicht unbemerkt geblieben waren; denn während fast drei Monaten pausierten die Diebstähle. Die Überwachungskamera konnte jedoch ein paar Wochen nach Ver- legung des Geldes filmen, wie sich eine Person mehrfach ins Büro und zum Schrank mit dem neuen Geldversteck begab: der Beschuldigte. Auf der ersten Aufnahme vom 6. Mai 2017 ist zu sehen, wie der Beschuldigte das Büro betritt, das noch ausgeschaltete Licht einschaltet, zielgerichtet zum Schrank geht, einzig die linke Schranktüre öffnet, dort nach links unten blickt, wo sich das Geldversteck in der Kasse befindet, die Schranktüre wieder schliesst und das Büro anschliessend verlässt. Das Licht liess er angeschaltet. Das Video erweckt stark den Eindruck, als wollte der Beschuldigte nachschauen, ob sich das Geldversteck noch am selben Ort im Schrank befindet, wie er es in Erfahrung gebracht hatte. Angesichts der Zielstrebigkeit kann jedenfalls ausgeschlossen werden, dass er im Schrank irgendetwas gesucht hätte (vgl. pag. 276 Z. 79 ff. und pag. 637 Z. 1 ff.). Bezeichnenderweise ereignete sich das Ganze früh morgens um 06:07 Uhr gleich nach Arbeitsbeginn des Beschuldigten (pag. 858 Z. 23 ff.), dieser trug nach wie vor seinen Rucksack auf sich und das Licht war noch ausgeschaltet. Es lässt sich der Verdacht nicht von der Hand weisen, dass er an jenem Morgen der erste im Ge- schäft war und die Gelegenheit nutzen wollte, unbeobachtet nach dem Geldver- steck zu schauen. Noch belastender für den Beschuldigten ist jedoch die zweite Aufnahme der Über- wachungskamera vom 9. Mai 2017. Auf dieser ist zu sehen, wie er – wieder zu ei- ner Randzeit, um 12:13 Uhr über den Mittag – das Büro betritt, danach am Blickfeld der Kamera rechts vorbei in das Büro hineintritt, sich dort – ausserhalb des Blick- felds der Kamera – für 55 Sekunden aufhält, danach wieder in das Blickfeld der Kamera tritt, am Schrank vorbeiläuft, links neben dem Schrank stehen bleibt, für 25 Sekunden mit den Augen den Raum und insbesondere die Wand absucht, danach wieder rechts aus dem Blickfeld der Kamera tritt, sich dort noch weitere 20 Sekun- den aufhält, bevor er das Büro schliesslich wieder verlässt. Insgesamt dauert die Videoaufnahme knapp zwei Minuten. Nach Auffassung der Kammer ist klipp und klar erkennbar, dass er während diesen zwei Minuten nicht an irgendeiner Bestel- 19 lung am Rumdenken ist (vgl. pag. 276 Z. 101 ff.; pag. 857 Z. 13 ff.), sondern gezielt die Umgebung und insbesondere auch die Wand absucht. Da die Belegschaft beim alten Geldversteck die Überwachungskamera entdeckt hatte (pag. 218 Z. 91 f.), musste der Beschuldigte auch beim neuen Geldversteck davon ausgehen, dass dort eine installiert war. Es passt daher in die Chronologie der Ereignisse, dass er auf der fraglichen Aufnahme den Raum nach einer allfälligen Überwachungskame- ra absucht, zumal seine Augen genau dorthin wandern, wo eine solche zu vermu- ten wäre. Die dritte Aufnahme datiert schliesslich vom 2. Juni 2017. Auf dieser ist zu sehen, wie sich der Beschuldigte um 06:44 Uhr morgens im Büro befindet, zuerst kurz an einem Schubladenstock rechts vom Schrank herumhantiert, danach zum Schrank selber geht und die linke Schranktüre öffnet, hinter welcher sich das Geldversteck befindet. Es ist nicht zu sehen, dass er im Schrank irgendetwas gesucht hätte, ins- besondere keine Kugelschreiber (pag. 637 Z. 5 f.), Filzstifte (pag. 637 Z. 4), Schlösser (pag. 637 Z. 9), Preislisten (pag. 276 Z. 98) oder Telefonnummernlisten (pag. 276 Z. 88 f.). In den oberen Teil des Schranks, wo sich die Kugelschreiber früher einmal befunden haben (pag. 220 Z. 188; pag. 240 Z. 125), schaut er zu kei- ner Zeit und in keiner der Videoaufnahmen. Nachdem sich der Beschuldigte also des neuen Geldversteckes vergewissert und die Räumlichkeiten nach Videokameras abgesucht hatte, kam es am 21. Juli 2017 zum Coup: eine auf den Aufnahmen der Überwachungskamera nicht identifizierba- re Täterschaft, vermummt und mit Handschuhen, betritt um 22:47 Uhr das Büro, begibt sich tastend aber ohne Umwege zum Schrank, öffnet die linke Schranktüre, greift gezielt nach der sich dahinter im linken unteren Bereich befindenden Stoffta- sche mit dem Geld, behändigt sämtliches Notengeld daraus (CHF 6'770.00), legt die Tasche wieder zurück, schliesst den Schrank und verlässt das Büro. Bereits die Chronologie der Ereignisse legt somit nahe, dass es sich bei der unbekannten Täterschaft um den Beschuldigten gehandelt haben muss. Aus den Aufnahmen wird ferner klar, dass die Täterschaft keine Frau gewesen sein kann. Die Mitarbei- terinnen der Buchhaltung, welche als einzige ebenfalls über einen Schlüssel ver- fügt hätten, fallen somit ausser Betracht. Die Konstitution der unbekannten Täter- schaft stimmt mit derjenigen des Beschuldigten überein (pag. 3; pag. 234 Z. 99) und E.________ meinte, «aufgrund der Breite kann man die anderen Chauffeure eigentlich ausschliessen. Auch aufgrund der Grösse und der Postur» (pag. 227 Z. 161 f.; ferner pag. 642 Z. 31 ff.). Zudem trage die Person im Video spezielle Hosen – eine Jeans, aber keine normale, sondern solche mit Hosenknöpfen –, die auch der Beschuldig- te oft getragen habe (pag. 229 Z. 240 ff.). Schliesslich ist die aussergewöhnliche Armhaltung der unbekannten Täterschaft (rechter Arm leicht steif angewinkelt), die auch der Beschuldigte in den Videos vom 6. Mai 2017 und 2. Juni 2017 aufweist, zwar nicht derart prominent, wie von der Vorinstanz mehrfach betont (pag. 714; pag. 724; pag. 738), jedoch durchaus erkennbar. Auf Vorhalt der Videoaufnahme gab der Beschuldigte an, dass er am 21. Juli 2017 noch kurz in der Firma gewesen sei; er habe noch seine Sonnenbrille geholt und den Computer ausgeschalten (pag. 278 Z. 175 ff.). Nach Auffassung der Kammer wollte der Beschuldigte damit potentiellen Zeugen zuvorkommen, die ihn allenfalls 20 vor Ort gesehen haben könnten. Denn der Computer wurde gemäss polizeilicher Feststellung nachweislich bereits um 17:26 Uhr heruntergefahren und ein zusätzli- ches Ausstecken macht keinen Sinn, zumal der Computer gemäss Polizei am nächsten Morgen am Netz war (pag. 299 Z. 282). Ohnehin ist es ein eigenartiger Zufall, dass er genau an jenem Abend nochmals ausserplanmässig ins Geschäft geht, an dem ein Diebstahl passiert. Es trifft zwar zu, dass dieser letzte Diebstahl insofern aus der Reihe tanzt, als nicht nur ein paar hundert, sondern mehrere tausend Franken und nicht nur ein Teil, sondern das gesamte vorhandene Geld mitgenommen wurde. Das ist jedoch nicht weiter verwunderlich: Die Katze war aus dem Sack. Der Beschuldigte wusste, dass die Diebstähle aufgeflogen waren und dass er in Zukunft nicht mehr unbemerkt und regelmässig kleinere Summen Geld wird entwenden können. Zudem dürfte er Selbstvertrauen gefasst haben, nachdem er im März 2017 in G.________ CHF 3'500.00 entwenden konnte und nicht zur Rede gestellt wurde. Dass anlässlich der Hausdurchsuchung kein Geld beim Beschuldigten sicherge- stellt werden konnte, spricht nicht gegen seine Täterschaft. Es dürfte nicht allzu schwierig sein, ein paar tausend Franken Bargeld verschwinden zu lassen. Zudem musste der Beschuldigte das Geld auch vor seiner Frau verstecken. Der Beschuldigte arbeitet bereits seit 1995 bei der C.________ AG. Er ist «Allroun- der», d.h. er macht Bestellungen, das Lager und Lieferungen (pag. 855 Z. 14 ff.). Er verdiente im Tatzeitpunkt zwischen CHF 4‘800.00 und 4‘900.00. Seine Ehefrau verdiente ein geringes Nebeneinkommen von CHF 1‘000.00–1‘500.00. Mit den zwei Kindern und der Eigentumswohnung waren kaum grosse finanzielle Sprünge möglich (pag. 3; zu den aktuellen Verhältnissen siehe E. 17 hiernach). So erstaunt nicht, dass er mit seiner finanziellen Situation eher unzufrieden schien. Er war gemäss P.________ und E.________ auch eher unzufrieden mit seiner Entlöh- nung. So habe er etwa gefragt, was andere verdienen würden, insbesondere neue Mitarbeiter, und habe dann für sich mehr Lohn gefordert. Auch wegen der vielen Arbeit hätte er gerne mehr Geld erhalten (pag. 3; pag. 219 Z. 129 ff.;). Seit dem letzten Diebstahl ist er wesentlich ruhiger und zurückgezogener geworden als vor- her (pag. 219 Z. 143 f.). Es ist auch zu keinen Diebstählen mehr gekommen (pag. 639 Z. 39 f.; pag. 852 Z. 14 ff.; der Einbruchsdiebstahl am 27. Februar 2021 hat unbestrittenermassen nichts mit dem vorliegenden Fall zu tun). Auch diese Umstände passen dazu, dass er immer wieder Geld aus der Firma entwendet ha- ben soll. 10.5 Gesamtwürdigung Zusammengefasst gibt es somit keinen direkten Beweis, der die Täterschaft des Beschuldigten belegen würde. In einem solchen Fall ist nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung aber auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim sogenannten Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheb- lich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserheb- liche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein be- trachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, können in ihrer Ge- 21 samtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Be- weis von Tat oder Täter erlaubt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3). Vorliegend sind insbesondere die Videoaufnahmen für den Beschuldigten äusserst belastend. Er wurde gefilmt, wie er sich mehrfach ver- gewisserte, wo das Geld im Büro versteckt war, und den Raum zwei Minuten lang nach Überwachungskameras absuchte, kurz bevor es zum grossen Coup kam und das gesamte Notengeld im Büro durch eine unbekannte Täterschaft gestohlen wurde, deren Signalement von allen Mitarbeitern nur auf den Beschuldigten passt. Nota bene war dieser ausgerechnet an jenem Abend nochmals ausserordentlich im Büro. Aus den Videoaufnahmen ergibt sich zusammen mit den übrigen Indizien – namentlich dem modus operandi, der Notwendigkeit einer internen Täterschaft, den Schlüsselbesitzverhältnissen, den Ortskenntnissen des Beschuldigten, seinem Ar- beitszeitverhalten, der Sichtung des Autos des Beschuldigten am Tatort zur Tatzeit, seinen widersprüchlichen Erklärungen auf Vorhalt von Beweismitteln, seiner Unzu- friedenheit betreffend Lohn und dem veränderten Verhalten nach den Vorfällen – ein Gesamtbild, das für die Kammer letztlich keine Zweifel mehr offenlässt. Der Be- schuldigte ist der Täter und der Anklagesachverhalt erwiesen. III. Rechtliche Würdigung 11. Für die rechtliche Würdigung kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführun- gen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 763 f.). Indem der Beschuldigte der C.________ AG in 27 Einzelhandlungen insgesamt CHF 21‘730.00 wegnahm, er- füllte er den Tatbestand des Diebstahls. Da die dadurch erzielten Einnahmen einen relativ regelmässigen und nicht unwesentlichen Beitrag an seine Lebensfinanzie- rung darstellten, handelte er gewerbsmässig. Rechtfertigungs- oder Schuldaus- schlussgründe sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte hat sich des gewerbsmässi- gen Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 2 StGB schuldig gemacht. IV. Strafzumessung 12. Anwendbares Recht Sämtliche Einzelakte des gewerbsmässig begangenen Diebstahls erfolgten vor In- krafttreten des Strafgesetzbuches in seiner Fassung vom 1. Januar 2018. Da das neue Recht aufgrund des grösseren Anwendungsbereichs der Strafart der Frei- heitsstrafe (vgl. Art. 34 Abs. 1, Art. 40 Abs. 1 und Art. 41 Abs. 1 nStGB) für den Be- schuldigten nicht milder ist, ist in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB altes Recht anzuwenden. 13. Grundlagen der Strafzumessung Für die Grundlagen der Strafzumessung kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 765). Der Strafrahmen beim gewerbsmässigen Diebstahl reicht von 90 Tagessätzen Geldstrafe am unteren bis 10 Jahren Freiheitsstrafe am oberen Rand (Art. 139 Ziff. 2 aStGB). 22 14. Tatschwere Der Beschuldigte beging in einem Zeitraum von rund 13 Monaten eine grosse An- zahl von Diebstählen (27 an der Zahl), wobei er mit einer hohen Regelmässigkeit vorging (jeden Monat 1–4 Diebstähle; nur im Mai / Juni 2017 stahl er nichts). Er er- beutete dadurch insgesamt CHF 21'730.00, was ungefähr einem Drittel seines Jah- resgehaltes entspricht und daher sein Einkommen erheblich aufbesserte. Dennoch ist die Ausbeute vergleichsweise gering und knapp die Hälfte stammt aus nur zwei Diebstählen. Er missbrauchte das Vertrauen, das seine Arbeitgeberin ihm als lang- jährigen Mitarbeiter entgegengebrachte, und ging mit einer gewissen Heimtücke vor: Er achtete darauf, stets nur wenig und nur einen Teil des vorhandenen Geldes zu stehlen, damit er nicht auffliegt. Dennoch wiegt das objektive Tatverschulden verglichen mit anderen Fällen gewerbsmässigen Diebstahls gering. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte direkt vorsätzlich und aus egoisti- schen, pekuniären Motiven, wobei die Tat für ihn leicht vermeidbar gewesen wäre. Diese Umstände wirken sich neutral aus. Insgesamt ist die vorinstanzlich ausgefällte Strafe von 180 Strafeinheiten ange- messen, eine geringere Strafe wäre zu milde. Ebenfalls zu bestätigen ist die Straf- art der Geldstrafe, zumal das Verschlechterungsverbot gilt (vgl. E. 5 hiervor). 15. Täterkomponenten Betreffend die Täterkomponenten kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 768 f.). Vorleben, persönliche Verhältnisse, Nachtatverhalten und Strafempfindlichkeit des Beschuldigten sind neutral werten. 16. Bedingter Vollzug Dem Beschuldigten ist der bedingte Vollzug zu gewähren, zumal das Verschlechte- rungsverbot gilt (vgl. E. 5 hiervor). Anders als die Vorinstanz nimmt die Kammer jedoch vom Ausfällen einer Verbin- dungsbusse Umgang. Die Belastung des Arbeitsverhältnisses durch das Urteil sind dem Beschuldigten bereits Denkzettel genug. Zudem ist die Tat schon relativ lange her. 17. Konkretes Strafmass Im Ergebnis ist der Beschuldigte somit zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu verurteilen, wobei der Vollzug aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzu- sitzen ist. Seit dem erstinstanzlichen Urteil haben sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten geändert: Während die Vorinstanz noch von einem Einkommen von nicht ganz CHF 5'000.00 bzw. CHF 4'800.00–4'900.00 ausging (pag. 770 f.), gab der Beschuldigte gegenüber der Kammer an, sein Einkommen liege bei CHF 5'000.00 netto, wobei er noch einen 13. Monatslohn habe. Auch seine Frau verdiene noch. Sie arbeite Teilzeit und betreue Kinder. Durchschnittlich verdiene sie zwischen CHF 1'500.00 und CHF 2'000.00. Für seine beiden Töchter sei er nach wie vor unterstützungspflichtig (pag. 855 Z. 22 ff.; ferner pag. 830). Der Be- 23 schuldigte verdient somit neu CHF 5'400.00 pro Monat, weshalb i.S.v. Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO die Tagessatzhöhe auf CHF 80.00 anzupassen ist (zur Zuläs- sigkeit siehe BGE 144 IV 198). V. Zivilpunkt 18. Auch im Zivilpunkt kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 772 ff.). Der Beschuldigte hat der C.________ AG das gestohlene Geld zu- züglich Zins von 5 % zu erstatten. 19. Kosten und Entschädigungen werden für den Zivilpunkt nicht gesondert bestimmt. VI. Kosten und Entschädigung 20. Verfahrenskosten Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte die erst- und oberin- stanzlichen Verfahrenskosten zu tragen (Art. 426 Abs. 1 und Art. 428 Abs. 1 StPO). Erstere betragen CHF 11‘704.00 für Straf- und Zivilpunkt und letztere werden auf CHF 3’500.00 festgesetzt. 21. Amtliche Entschädigung Die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ wurde erstinstanzlich auf CHF 11'580.65 (inklusive Auslagen und MWST) festgesetzt. Oberinstanzlich machte Rechtsanwalt B.________ einen Aufwand von 57 Stunden sowie Auslagen von CHF 310.70 geltend, was eine Entschädigung von insgesamt CHF 12'612.40 ergibt (pag. 924 ff.). Nach Art. 42 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) bemisst sich die Entschädigung für amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte nach dem gebo- tenen Zeitaufwand und entspricht höchstens dem Honorar gemäss Tarifordnung für den Parteikostenersatz (vgl. Art. 41 KAG). Gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. f .i.V.m. Bst. b der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) erstreckt sich der Honorarrah- men in Strafrechtssachen im Rechtsmittelverfahren, welchem Urteile eines Einzel- gerichts zu Grunde liegen, von CHF 50.00 bis maximal CHF 12‘500.00. Rechtsanwalt B.________ beantragt somit nicht nur eine höhere Entschädigung, als ihm bereits erstinstanzlich zugesprochen wurde, sondern überschreitet auch den gesetzlich zulässigen Rahmen gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. f .i.V.m. Bst. b PKV, weshalb die eingereichte Honorarnote deutlich übersetzt scheint. Sowohl der gebotene Zeitaufwand als auch die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses waren jeweils nur durchschnittlich. Der Aktenumfang von zwei Bundesordnern und einer Mappe war überschaubar. Die vorinstanzlich ausgefällte Strafe von 180 Strafeinheiten war ferner nur von mittlerer Bedeutung, zumal A.________ der bedingte Vollzug gewährt wurde. Rechtsanwalt B.________ konnte sich schliesslich im oberinstanzlichen Verfahren ganz wesentlich auf seine Vorbereitung im Beschwerde- und erstinstanzlichen Verfahren stützen und be- 24 schränkte sich an der Berufungsverhandlung überwiegend auf eine Wiederholung der bereits in diesen Verfahren gemachten Ausführungen. Weshalb oberinstanzlich dennoch mehr als ein durchschnittlicher Aufwand geboten gewesen wäre, geht aus der eingereichten Honorarnote nicht hervor. Die Kammer erachtet daher einen Aufwand von 28 Stunden als angemessen, zumal auch Rechtsanwalt D.________ in seiner Honorarnote vom 16. März 2021 dies als gebotenen Zeitaufwand dekla- riert und es i.S.v. Art. 17 Abs. 1 Bst. f PKV rund der Hälfte der Rechtsanwalt B.________ für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichteten Entschädigung ent- spricht. Betreffend die geltend gemachten Auslagen sei angemerkt, dass gemäss Ziff. 2 des Kreisschreibens Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern der Reisezuschlag separat ausgewiesen wird und für eine Reisezeit ab einer Stunde CHF 75.00 be- trägt. Die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ wird oberinstanzlich daher auf CHF 6'285.05 (inklusive Auslagen und MW) festgesetzt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erst- und oberinstanzliche Ver- fahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 17'865.70 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädi- gung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 4'389.65, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 22. Parteientschädigung Aufgrund ihres Obsiegens hat die C.________ AG Anspruch auf eine Parteien- tschädigung (Art. 433 Abs. 1 StPO). In erster Instanz wurde diese auf CHF 13'687.50 (inklusive Auslagen und MWST) für Straf- und Zivilpunkt bestimmt. Oberinstanzlich wird die Parteientschädigung entsprechend der von Rechtsanwalt D.________ eingereichten Honorarnote (pag. 934 ff.) auf CHF 7'704.45 (inklusive Auslagen und MWST) für Straf- und Zivilpunkt festgesetzt. 25 VII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt des Diebstahls, gewerbsmässig begangen z.N. der C.________ AG im Gesamtdelikts- betrag von CHF 21'730.00 1. in der Zeit vom 25. – 28. Juni 2016 in F.________ (Deliktsbetrag: CHF 500.00); 2. in der Zeit vom 7. – 8. Juli 2016 in F.________ (Deliktsbetrag: CHF 250.00); 3. in der Zeit vom 30. Juli – 2. August 2016 in F.________ (Deliktsbetrag: CHF 500.00); 4. in der Zeit vom 25. – 26. August 2016 in F.________ (Deliktsbetrag: CHF 500.00); 5. in der Zeit vom 8. – 9. September 2016 in F.________ (Deliktsbetrag: CHF 500.00); 6. in der Zeit vom 19. – 20. September 2016 in F.________ (Deliktsbetrag: CHF 500.00); 7. in der Zeit vom 28. – 29. September 2016 in F.________ (Deliktsbetrag: CHF 500.00); 8. in der Zeit vom 14. – 15. Oktober 2016 in F.________ (Deliktsbetrag: CHF 260.00); 9. in der Zeit vom 26. – 27. Oktober 2016 in F.________ (Deliktsbetrag: CHF 270.00); 10. in der Zeit vom 11. – 12. November 2016 in F.________ (Deliktsbetrag: CHF 670.00); 11. in der Zeit vom 12. –15. November 2016 in F.________ (Deliktsbetrag: CHF 500.00); 12. in der Zeit vom 19. – 22. November 2016 in F.________ (Deliktsbetrag: CHF 500.00); 13. in der Zeit vom 7. – 8. Dezember 2016 in F.________ (Deliktsbetrag: CHF 500.00); 14. in der Zeit vom 14. – 15. Dezember 2016 in F.________ (Deliktsbetrag: CHF 500.00); 15. in der Zeit vom 21. – 22. Dezember 2016 in F.________ (Deliktsbetrag: CHF 500.00); 16. in der Zeit vom 24. – 27. Dezember 2016 in F.________ (Deliktsbetrag: CHF 500.00); 17. in der Zeit vom 12. – 13. Januar 2017 in F.________ (Deliktsbetrag: CHF 500.00); 18. in der Zeit vom 24. – 25. Januar 2017 in F.________ (Deliktsbetrag: CHF 500.00); 19. in der Zeit vom 8. – 9. Februar 2017 in F.________ (Deliktsbetrag: CHF 500.00); 20. in der Zeit vom 11. – 14. Februar 2017 in F.________ (Deliktsbetrag: CHF 500.00); 21. in der Zeit vom 2. – 3. März 2017 in F.________ (Deliktsbetrag: CHF 10.00); 22. in der Zeit vom 3. – 4. März 2017 in F.________ (Deliktsbetrag: CHF 500.00); 23. am 22. März 2017 in F.________ (Deliktsbetrag: CHF 500.00); 24. in der Zeit vom 24. – 25. März 2017 in G.________ (Deliktsbetrag: CHF 3‘500.00); 25. in der Zeit vom 6. – 7. April 2017 in F.________ (Deliktsbetrag: CHF 500.00); 26 26. in der Zeit vom 21. – 22. April 2017 in G.________ (Deliktsbetrag: CHF 500.00); 27. am 21. Juli 2017 in F.________ (Deliktsbetrag: CHF 6‘770.00) und in Anwendung der Artikel 34, 42, 44, 47, 139 Ziff. 2 aStGB 426, 428, 433 StPO verurteilt: 1. zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 80.00, insgesamt ausmachend CHF 14'400.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre fest- gesetzt; 2. zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 11'704.00; 3. zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'500.00; 4. zu einer Entschädigung an die Straf- und Zivilklägerin C.________ AG für ihre Auf- wendungen im Straf- und Zivilpunkt im erstinstanzlichen Verfahren von CHF 13'687.50 (inklusive Auslagen und MWST); 5. zu einer Entschädigung an die Straf- und Zivilklägerin C.________ AG für ihre Auf- wendungen im Straf- und Zivilpunkt im oberinstanzlichen Verfahren von CHF 7'704.45 (inklusive Auslagen und MWST). II. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsan- walt B.________, wurde/wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Erste Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 50.00 200.00 CHF 10’000.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 752.70 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 10’752.70 CHF 827.95 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 11’580.65 volles Honorar CHF 12’500.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 752.70 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 13’252.70 CHF 1’020.45 Total CHF 14’273.15 nachforderbarer Betrag CHF 2’692.50 27 Obere Instanz StundenSatz amtliche Entschädigung 28.00 200.00 CHF 5’600.00 Reisezuschlag CHF 75.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 160.70 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 5’835.70 CHF 449.35 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 6’285.05 volles Honorar CHF 7’000.00 Reisezuschlag CHF 75.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 336.50 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 7’411.50 CHF 570.70 Total CHF 7’982.20 nachforderbarer Betrag CHF 1’697.15 2. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erst- und oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 17'865.70 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 4'389.65, zu erstatten, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). III. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 Abs. 1 OR und Art. 126 StPO verurteilt zur Bezahlung von CHF 21'730.00 Schadenersatz an die Straf- und Zivilklägerin C.________ AG zuzüglich folgender Zinsen: 1. 5 % auf CHF 500.00 seit dem 29. Juni 2016; 2. 5 % auf CHF 250.00 seit dem 9. Juli 2016; 3. 5 % auf CHF 500.00 seit dem 3. August 2016; 4. 5 % auf CHF 500.00 seit dem 27. August 2016; 5. 5 % auf CHF 500.00 seit dem 10. September 2016; 6. 5 % auf CHF 500.00 seit dem 21. September 2016; 7. 5 % auf CHF 500.00 seit dem 30. September 2016; 8. 5 % auf CHF 260.00 seit dem 16. Oktober 2016; 9. 5 % auf CHF 270.00 seit dem 28. Oktober 2016; 10. 5 % auf CHF 670.00 seit dem 13. November 2016; 11. 5 % auf CHF 500.00 seit dem 16. November 2016; 12. 5 % auf CHF 500.00 seit dem 23. November 2016; 13. 5 % auf CHF 500.00 seit dem 9. Dezember 2016; 14. 5 % auf CHF 500.00 seit dem 16. Dezember 2016; 28 15. 5 % auf CHF 500.00 seit dem 23. Dezember 2016; 16. 5 % auf CHF 500.00 seit dem 28. Dezember 2016; 17. 5 % auf CHF 500.00 seit dem 14. Januar 2017; 18. 5 % auf CHF 500.00 seit dem 26. Januar 2017; 19. 5 % auf CHF 500.00 seit dem 10. Februar 2017; 20. 5 % auf CHF 500.00 seit dem 15. Februar 2017; 21. 5 % auf CHF 10.00 seit dem 4. März 2017; 22. 5 % auf CHF 500.00 seit dem 5. März 2017; 23. 5 % auf CHF 500.00 seit dem 23. März 2017; 24. 5 % auf CHF 3‘500.00 seit dem 26. März 2017; 25. 5 % auf CHF 500.00 seit dem 8. April 2017; 26. 5 % auf CHF 500.00 seit dem 23. April 2017; 27. 5 % auf CHF 6‘770.00 seit dem 22. Juli 2017. IV. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Straf- und Zivilklägerin, v.d. Rechtsanwalt D.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) Bern, 17. März 2021 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 2. Juli 2021) Die Präsidentin i.V.: Der Gerichtsschreiber: Engel [Rechtsmittelbelehrung auf nachfolgender Seite] 29 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 30