A.________ hat dem Kanton Bern 9/10 der für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichteten Entschädigung, ausmachend CHF 3’562.30, zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ 9/10 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 872.35, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. Weiter wird verfügt: 1. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN ________) nach Ablauf der Frist wird vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG).