nachforderbarer Betrag CHF 1’328.25 A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung von CHF 6'759.70 zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'670.15, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 42 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Fürsprecher B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: