angemessen. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die auf sein Unterliegen entfallenden 9/10 der für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichteten Entschädigung, ausmachend CHF 3’562.30, zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ 9/10 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 872.35, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). VI. Verfügungen Für die Verfügungen wird direkt auf das Dispositiv verwiesen. 37 VII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I.