36 In oberer Instanz hat Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten mit Kostennote vom 16. Oktober 2020 einen Aufwand von 18 Stunden à CHF 200.00 nebst Auslagen von CHF 75.10 geltend gemacht (pag. 2101 f.). Der Kammer erscheinen diese Aufwendungen mit Blick auf die Bedeutung der Streitsache und die Komplexität des Verfahrens sowie mit Verweis auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) angemessen.