24. Amtliche Entschädigung Die erstinstanzlich ausgerichtete amtliche Entschädigung blieb unangefochten und ist so zu belassen. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die auf die Schuldsprüche entfallende Entschädigung von CHF 6'759.70 zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'670.15, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).