Der Beschuldigte unterliegt oberinstanzlich in Bezug auf die beantragte Strafhöhe und das Absehen von der Landesverweisung. Da oberinstanzlich eine leicht tiefere Freiheitsstrafe ausgesprochen wird, die mitunter auch die Anträge der Generalstaatsanwaltschaft unterschreitet, sind die oberinstanzlichen Verfahrenskosten im Umfang von 9/10 dem Beschuldigten aufzuerlegen. Sie werden insgesamt auf CHF 4'000.00 bestimmt (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 Bst. b Verfahrenskostendekret [VKD; BSG 161.12]), 9/10 ausmachend CHF 3'600.00.