Da sich oberinstanzlich nichts an den Schuldsprüchen ändert, ist der vorinstanzliche Entscheid bezüglich der Kosten zu bestätigen. 23.2 Oberinstanzliche Verfahrenskosten Die Kostenauflage im Rechtsmittelverfahren richtet sich nach Art. 428 StPO. Gemäss Abs. 1 der nämlichen Bestimmung sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens zu verlegen, wobei sich dieses nach den Anträgen bemisst. Der Beschuldigte unterliegt oberinstanzlich in Bezug auf die beantragte Strafhöhe und das Absehen von der Landesverweisung.