23. Verfahrenskosten 23.1 In erster Instanz Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Kosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Vorinstanz hat die auf die Schuldsprüche des Beschuldigten entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten auf CHF 11‘873.30 (Gebühren von CHF 11‘833.30 und Auslagen von CHF 40.00) beziffert. Da sich oberinstanzlich nichts an den Schuldsprüchen ändert, ist der vorinstanzliche Entscheid bezüglich der Kosten zu bestätigen.