Zudem ist sie verhältnismässig, da sie sich auf das Minimum von 5 Jahren erstreckt. 22.4 Vollzugshindernisse Vollzugshindernisse stehen einer Landesverweisung derzeit nicht entgegen. Zumindest steht zum jetzigen Zeitpunkt nicht fest, dass eine Landesverweisung zum Vornherein (z.B. aus gesundheitlichen Gründen) nicht vollzogen werden könnte. Nur dann wären solche möglichen Vollzugshindernisse zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_423/2019 vom 17. März 2020 E. 2.2.2). Bis zum Vollzug der Landesverweisung wird sodann ohnehin noch eine längere Zeit vergehen.