Bei der Dauer der Landesverweisung besteht kein Spielraum, da die Generalstaatsanwaltschaft ihre Anschlussberufung auf die Hauptstrafe selber beschränkt hat. Sie ist auch oberinstanzlich auf das gesetzliche Minimum von 5 Jahren zu beschränken. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass auch Art. 8 Ziff. 2 EMRK einer Landesverweisung nicht entgegensteht. Die Massnahme ist gesetzlich vorgesehen und verfolgt einen legitimen Zweck, nämlich der Verhütung von Straftaten. Zudem ist sie verhältnismässig, da sie sich auf das Minimum von 5 Jahren erstreckt.