EMRK Bereits die Straftaten für welche der Beschuldigte im vorliegenden Verfahren verurteilt wird, begründen ein gewichtiges Fernhalteinteresse. Dieses wird durch die vom Beschuldigten durchgemachte Entwicklung und die darum von ihm ausgehende Gefahr für weitere Gewaltdelikte unterstützt. Im Ergebnis überwiegt es das private Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz, trotz dem Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls. Bei der Dauer der Landesverweisung besteht kein Spielraum, da die Generalstaatsanwaltschaft ihre Anschlussberufung auf die Hauptstrafe selber beschränkt hat.