Anders als noch bei den zuvor begangenen Raubüberfällen, liess es der Beschuldigte beim beschriebenen Vorfall nicht mehr bei der blossen Androhung von Gewalt bewenden. Von Enttäuschung und Hass getrieben, schlug er dieses Mal mit einem gefährlichen Gegenstand mehrfach und unkontrolliert auf eine unbewaffnete Person ein und offenbarte damit eine deutlich gesteigerte Gewaltbereitschaft. Dies notabene im Wissen um den in nur drei Monaten anstehenden Gerichtsprozess, der unter anderem seine Landesverweisung zum Gegenstand hatte. Dass der Beschuldigte selbst in dieser Situation seine Emotionen nicht im Griff hatte, lässt vermuten, dass er dazu auch in Zukunft nicht in der Lage sein wird.