Auch anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte an, was passiert sei, sei mit viel Wut und Hass verbunden gewesen. Er sei von dieser Person über Jahre hinweg verletzt, betrogen und ausgenützt worden; er habe nur Hass und Schmerz verspürt (pag. 2087 Z. 5-7). Es habe sich zu viel angestaut, als dass er sich in dieser Situation ein anderes Vorgehen hätte überlegen können (pag. 2087 Z. 12 f.). Anders als noch bei den zuvor begangenen Raubüberfällen, liess es der Beschuldigte beim beschriebenen Vorfall nicht mehr bei der blossen Androhung von Gewalt bewenden.