33 ihm auch der Staatsanwalt verdeutlichte, wie wichtig ein künftiges Wohlverhalten für den Entscheid der Landesverweisung sei (pag. 1061 Z. 364), verübte er im Mai 2019 – und damit nur 3 Monate vor dem erstinstanzlichen Gerichtstermin in diesem Verfahren – mit einer einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand ein weiteres Gewaltdelikt (edierte Akten O 19 6220). Zu diesem Sachverhalt gab er kurz nach seiner Anhaltung in der Tatnacht zusammengefasst an, beim Opfer, AO.________, handle es sich um seinen ehemals besten Kollegen.