Trotzdem kann sein Verhalten nicht mehr als «jugendlicher Leichtsinn» abgetan werden. Mit seinem stetig fortgesetzten Delinquieren – oftmals auch während der Probezeit bzw. während laufendem Verfahren – deutete der Beschuldigte nicht nur eine nicht zu unterschätzende kriminelle Energie an, sondern offenbarte auch eine Gleichgültigkeit gegenüber der Schweizerischen Rechtsordnung. Selbst die Ermittlungen im vorliegenden Verfahren und die ihm drohende Landesverweisung beeindruckten den Beschuldigten offenbar bloss ungenügend.