Seither sind drei Jahre vergangen, die der Beschuldigte ebenfalls nicht deliktsfrei verbracht hat (vgl. dazu sogleich). Der Beschuldigte war zum Zeitpunkt der ersten Straftat noch jung und verübte die darauf folgenden Delikte jeweils nicht alleine, sondern in Begleitung seiner Kollegen beging. Trotzdem kann sein Verhalten nicht mehr als «jugendlicher Leichtsinn» abgetan werden.