Wie in Ziff. 22.2.2 hiervor ausgeführt, verübte der Beschuldigte seinen ersten Raub mit 17 Jahren und 10 Monaten und damit als Jugendlicher. Noch während der Probezeit traf er Vorbereitungshandlungen zu einem weiteren Raub. Auch die dafür und für den ebenfalls festgestellten Waffenbesitz ausgesprochene Strafe hielt den Beschuldigten nicht ab, weniger als ein halbes Jahr später I.________ auszuraubend und daran anschliessend die übrigen Delikte des vorliegenden Verfahrens zu begehen. Seither sind drei Jahre vergangen, die der Beschuldigte ebenfalls nicht deliktsfrei verbracht hat (vgl. dazu sogleich).