Auch wenn die Kammer das (relative) Verschulden des Beschuldigten innerhalb der Strafrahmen jeweils als leicht beurteilt (siehe Ziff. 11 und 12 hiervor), verurteilt sie ihn dennoch zu einer einschneidenden Freiheitsstrafe von 27 Monaten und einer Geldstrafe von 260 Tagessätzen. Die Höhe der Strafe verdeutlicht ein absolutes Verschulden, welches vergleichsweise hoch liegt bzw. auf eine erhebliche Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit der Schweiz schliessen lässt. Mit den vorliegend beurteilten Delikten setzte der Beschuldigte ein Verhalten fort, welches bereits im Jugendalter seinen Anfang genommen hatte. Wie in Ziff.