Damit beging der Beschuldige gleich mehrere Delikte, die vom Gesetzgeber als schwere Straftaten qualifiziert werden und damit als besonders verwerflich anzusehen sind (Urteil 2C_108/2018 vom 28. September 2018 E. 4.3.3). Mit den beiden Raubüberfällen und dem Einbruchsdiebstahl realisierte er gleich drei Katalogtaten, die grundsätzlich für sich je die obligatorische Landesverweisung nach sich ziehen (zweimal Bst. c und einmal Bst. d von Art. 66a StGB). Auch wenn die Kammer das (relative) Verschulden des Beschuldigten innerhalb der Strafrahmen jeweils als leicht beurteilt (siehe Ziff.