Das öffentliche Interesse, den Beschuldigten des Landes zu verweisen ergibt sich zunächst aus den Verurteilungen im vorliegenden Verfahren. Er wurde nicht nur wegen mehrfachen Raubes sondern auch wegen eines Einbruchdiebstahls, einer ganzen Serie von Sachbeschädigungen, Hausfriedensbruchs sowie Gehilfenschaft zu Nötigung verurteilt. Damit beging der Beschuldige gleich mehrere Delikte, die vom Gesetzgeber als schwere Straftaten qualifiziert werden und damit als besonders verwerflich anzusehen sind (Urteil 2C_108/2018 vom 28. September 2018 E. 4.3.3).