Mit der in der Schweiz absolvierten Ausbildung und den bereits gesammelten Arbeitserfahrungen erscheint ein beruflicher Neueinstieg auch im Kosovo durchaus möglich. Schliesslich ist zu erwähnen, dass mit einer Landesverweisung nicht in sein Recht auf Familienleben eingegriffen würde. Wie in Ziff. 19 hiervor erwähnt, bezieht sich der Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK nach der Rechtsprechung in erster Linie auf die Kernfamilie (Ehegatten und minderjährige Kinder);