2 EMRK – wie sie in Ziff. 19 hiervor aufgeführt sind – zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4). 22.3.2 Zum privaten Interessen des Beschuldigten Was die privaten Interessen des Beschuldigten angeht, die gegen die Anordnung einer Landesverweisung sprechen, decken sich diese weitgehend mit jenen, die zur Annahme des schweren persönlichen Härtefalls geführt haben (vgl. insb. Ziff. 22.2.9 hiervor). Der Beschuldigte kam mit zwei Jahren in die Schweiz und ist hier aufgewachsen. Er hat den weitaus grössten Teil seines Lebens in der Schweiz verbracht und hier sämtliche obligatorische Schulen besucht.