31 22.3 Interessenabwägung 22.3.1 Allgemeines Nach der Bejahung des schweren persönlichen Härtefalls ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung die privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz nicht überwiegt. Art. 66a Abs. 2 ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an den Kriterien der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK – wie sie in Ziff.