Unterstützend bei einer Wiedereingliederung im Kosovo wirken schliesslich die schulische Ausbildung und die ersten beruflichen Erfahrungen aus, welche der Beschuldigte in der Schweiz bereits gesammelt hat. Insgesamt geht die Kammer nicht davon aus, dass der Beschuldigte bei einer Landesverweisung in sprachlicher, kultureller, sozialer und persönlicher Hinsicht im Kosovo auf unüberwindbare Hindernisse stossen würde. Dennoch verbrachte er praktisch sein ganzes bisheriges Leben in der Schweiz, besuchte hier sämtliche Schulen und nahm auch bereits am Wirtschaftsleben teil.