Mit einer nach wie vor dort lebenden Grossmutter, zu welcher die Familie den Kontakt aufrechterhielt, verfügt er sodann über einen gewissen Empfangsraum, der ihn bei der Wiedereingliederung unterstützen könnte. Weiter handelt es sich beim Beschuldigten um eine erwachsene Person, die den Kontakt zu seinen Angehörigen vom Kosovo aus über die üblichen Kommunikationsmittel aufrechterhalten kann. Auch persönliche Besuche sind seitens der Familienmitglieder möglich, zumal die Mutter bereits in der Vergangenheit verschiedentlich in den Kosovo reiste und sich die Familie offensichtlich mit Rückkehrgedanken trägt, welchen sie mit dem Kauf eines Grundstücks Ausdruck verliehen hat.