Zwischen Juli 2012 und August 2013 sowie zwischen September 2015 und August 2016 wurde der Beschuldigte mit einem Gesamtbetrag von CHF 142'081.25 sozialhilferechtlich unterstützt (pag. 1157). Relativierend wirkt sich weiter aus, dass eine Wiedereingliederung des Beschuldigten im Kosovo zwar schwierig aber durchaus möglich erscheint. So spricht er die Sprache, ist jung, bei guter Gesundheit und durch seine Eltern auch mit der Kultur vertraut. Mit einer nach wie vor dort lebenden Grossmutter, zu welcher die Familie den Kontakt aufrechterhielt, verfügt er sodann über einen gewissen Empfangsraum, der ihn bei der Wiedereingliederung unterstützen könnte.