Auch wenn sich die Wiedereingliederung des Beschuldigten im Kosovo unter Umständen nicht einfach gestalten könnte, erscheint sie mit dem Amt für Migration zumindest möglich (pag. 1157). Dies einerseits aufgrund der nach wie vor im Kosovo lebenden Verwandten sowie nicht zuletzt aufgrund der in der Schweiz bereits gesammelten beruflichen Erfahrungen und der schulischen Bildung. Der Beschuldigte ist zudem noch jung und bei guter Gesundheit. Er spricht die lokale Sprache und dürfte über seine Familie – die zum Teil selber den Wunsch einer (partiellen) Rückkehr in sich trägt – mit der heimischen Kultur vertraut sein.