g VZAE). Er selber brachte in diesem Zusammenhang vor, sein Leben wäre mit einer Landesverweisung vorbei (pag. 1763 Z. 22). Er spreche nur sehr schlecht Albanisch und habe ausser seiner Grossmutter keine Kontakte im Kosovo. Zudem gehöre er einer Minderheit – den Balkan-Ägyptern – an, was eine Wiedereingliederung zusätzlich erschwere. Was die Ausführungen des Beschuldigten zur Verbundenheit mit seinem Heimatstaat angeht, scheinen diese nach Ansicht der Kammer in erster Linie darauf ausgerichtet, die Verbindung als möglichst lose darzustellen.