Unterlagen zu einer psychischen Erkrankung liegen aber keine vor. Auch gab der Beschuldigte in der erstinstanzlichen Verhandlung an, er befinde sich deswegen nicht in Behandlung (pag. 1765 Z. 29 f.). Weitere Krankheiten habe er sodann keine (pag. 1765 Z. 23 ff.; so auch im Berichtsrapport vom 29. August 2020 festgehalten, pag. 2045). Der Beschuldigte ist somit weitgehend als gesund zu beurteilen. 22.2.7 Möglichkeiten der Wiedereingliederung im Heimatstaat Bei der Beurteilung des Härtefalls sind des Weiteren die Wiedereingliederungsmöglichkeiten des Beschuldigten im Kosovo zu beurteilen (Art. 31 Abs. 1 Bst. g VZAE).