2090 Z. 39 ff.). Bezüglich der genauen Verwendung seiner Einkünfte blieb der Beschuldigte indessen sehr vage. Er war weder in der Lage, die Höhe seiner wiederkehrenden Verpflichtungen genau zu beziffern, noch machte er konkrete Angaben zum Ausmass der Unterstützung der Familie (pag. 2090 Z. 39-45; pag. 2091 Z. 1-7). Der Betreibungsregisterauszug des Beschuldigten weist keine hängigen Betreibungen oder Verlustscheine aus (pag. 2082).