Dort lebt der Beschuldigte auch heute noch mit seinen Eltern, zwei älteren Schwestern und einem jüngeren Bruder (pag. 2044; pag. 2088 Z. 4). Der Beschuldigte ist zudem in einer Beziehung mit einer Schweizerin (pag. 2090 Z. 6). Auch wenn sie nicht zusammenleben, haben sie offenbar bereits über eine allfällige Heirat gesprochen, die allerdings auch vom Ausgang des vorliegenden Verfahrens abhänge (pag. 2092 Z. 1 ff.). Insgesamt befinden sich die engsten Familienangehörigen des Beschuldigten in der Schweiz und wohnen – abgesehen von seiner Freundin – mit ihm zusammen. 22.2.4 Finanzielle Verhältnisse (Art. 31 Abs. 1 Bst. d VZAE)