2089 Z. 9 f.). Auch wenn die grundsätzliche Teilnahme am Wirtschaftsleben positiv ins Gewicht fällt, sind die positiven Schilderungen des Beschuldigten zum Gang der Lehre und der Berufsschule mit Blick auf die bisherigen Arbeitseinsätze und die frühere schulische Entwicklung mit einer gewissen Vorsicht zu werten. Er legte weder Berichte des Ausbildungsbetriebes noch schulische Zeugnisse oder sonstige Dokumente ein, welche seine Ausführungen zu stützen vermöchten.