Die sprachlichen Kenntnisse des Beschuldigten sind positiv zu bewerten. Wie sich die Kammer anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung selber überzeugen konnte, spricht er gut Deutsch mit Berner Dialekt. Soweit sich der Beschuldigte allerdings auch oberinstanzlich auf den Standpunkt stellte, seine Albanischkenntnisse seien schlecht, erscheint dies wenig überzeugend (pag. 2090 Z. 9). Er wuchs bei Eltern albanischer Muttersprache auf. Wie er auch anlässlich der Berufungsverhandlung andeutete, handelt es sich dabei auch heute um die ihnen geläufigste Sprache (pag. 2090 Z. 9 f.).