25 22.2.2 Integration in die Schweiz Die Integration betrifft namentlich die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Sprachkompetenzen sowie die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 31 Abs. 1 Bst. a VZAE i.V.m. Art. 58a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]). Der Beschuldigte befindet sich seit er 2 Jahre alt ist in der Schweiz. Er ist mithin hier aufgewachsen und zur Schule gegangen.