Der Frage, unter welchen Umständen eine Person als in der Schweiz aufgewachsen im Sinne dieser Bestimmung anzusehen ist und welche Auswirkungen für die Beurteilung des schweren persönlichen Härtefalls sich daraus ergeben, hat sich das Bundesgericht in BGE 146 IV 105 angenommen. Es verwarf die Anwendung von starren Altersvorgaben sowie die automatische Annahme eines Härtefalls ab einer bestimmten Anwesenheitsdauer in der Schweiz. Vielmehr sei die Härtefallprüfung in jedem Fall anhand der gängigen Integrationskriterien vorzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4).