Selbst wenn ein solcher vorliegen sollte, würde die Interessenabwägung nach Art. 66 Abs. 2 StGB zuungunsten des Beschuldigten ausfallen. Von ihm gehe eine erhebliche kriminelle Energie aus, weshalb das öffentliche Interesse an einer Wegweisung seine privaten Interessen überwiege. Er sei noch im August 2017 in Tränen ausgebrochen, als er mit der Möglichkeit einer Landesverweisung konfrontiert worden sei. Auch im Januar 2018 sei er vom Staatsanwalt ermahnt worden, er müsse nun aufhören mit solchen Sachen.