Damals habe er seinem ehemals besten Kollegen mit einem spitzen Hammer mehrmals gezielt gegen den Kopf geschlagen und so die Grenze zur (versuchten) schweren Körperverletzung nur haarscharf nicht überschritten. Auch wenn das Verfahren betreffend Hinderung einer Amtshandlung aus dem Jahr 2020 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sei, zeige sich aus den Akten immerhin, dass der Beschuldigte nach wie vor im gleichen gewaltaffinen Umfeld verkehre. Insgesamt sei von einer Landesverweisung nur bei einem aussergewöhnlichen Härtefall abzusehen. Selbst wenn ein solcher vorliegen sollte, würde die Interessenabwägung nach Art.